In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Der Abschluss eines integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff. SGB V zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit dar.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Steuerpflichtige im Streitjahr 2011 als Heileurythmistin gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Sie besitzt nach vierjähriger Ausbildung in der anthroposophischen Tanzkunst „Eurythmie“ das Diplom des Instituts für Waldorfpädagogik.

Im Jahr 2002 absolvierte sie eine Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin an einer Schule für eurythmische Heilkunst. Im Anschluss wurde ihr das Heileurythmie-Diplom von der Schule der Gesellschaft für Anthroposophische Heilkunst und Eurythmie e. V. und der Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft verliehen.

Die Steuerpflichtige war Mitglied des Berufsverbandes Heileurythmie e. V. (Berufsverband). Weder die Steuerpflichtige noch ihr Berufsverband wurden nach § 124 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zugelassen.

Anfang 2006 schlossen mehrere gesetzliche Krankenkassen mit den Berufsverbänden der anthroposophischen Heilkunst Verträge zur Durchführung integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V. Der Berufsverband der Steuerpflichtigen war einer der Vertragspartner. Auf der Grundlage dieser Verträge übernahmen die teilnehmenden gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für ärztlich verordnete und durch anerkannte Therapeuten erbrachte Leistungen der Heileurythmie als Heilmittel innerhalb der gesetzlich anerkannten besonderen Therapierichtung der anthroposophischen Medizin (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V) nach den vertraglich vereinbarten Gebührensätzen.

Nachdem die Steuerpflichtige im Streitjahr keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, erließ das FA auf der Grundlage einer Schätzung einen Gewerbesteuermessbescheid. Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit der Begründung ab, dass die Steuerpflichtige keine den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit ausgeübt habe.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Tätigkeit der Steuerpflichtigen als Heileurythmistin dem in § 18 EStG aufgeführten Katalogberuf des Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten ähnlich ist. Denn der Abschluss der Verträge zur Durchführung integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (IV Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen stellt ein ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Tätigkeit dar.

Fundstelle
BFH 20.11.18, VIII R 26/15