Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist.
Mit Beschluss vom 16.12.2016 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klar, dass so weit die in seiner Entscheidung vom 25.3.2015 gewählte Formulierung in der Praxis teilweise dahingehend „missverstanden“ wird, dass über den Kassenbericht hinaus ein „Zählprotokoll“ gefordert wird, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufzulisten ist, die dortige Formulierung – die im Übrigen den Begriff „Zählprotokoll“ nicht enthält – nicht als Neuorientierung der Rechtsprechung angesehen werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist.
Anmerkung: Auch wenn der BFH nicht explizit ein „Zählprotokoll“ fordert, stellt es grundsätzlich eine bessere Übersicht und einen Nachweis für den Geldbestand am Ende des Tages dar. Das empfiehlt auch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 26.10.2016.