Nach dem Urteil des BFH erstreckt sich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG für die langfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Lieferung von Strom durch den Vermieter als unselbstständige Nebenleistung. Die Verwaltung wendet dies an. Daher gilt A 76 Abs. 6 S. 1 UStR insoweit nicht mehr, als dort die Lieferung von elektrischem Strom als selbstständige steuerpflichtige Hauptleistung angesehen wird. Für bis zum 30.9.2009 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit einer steuerfreien Grundstücksvermietung als selbstständige steuerpflichtige Leistung betrachtet wird.
Steuertipp: Unternehmer müssen ihren privaten Mietern also nicht zwingend eine berichtigte Rechnung für die Vergangenheit ausstellen und die Umsatzsteuererklärungen korrigieren. Daher bleibt es insoweit auch beim anteiligen Vorsteuerabzug. Erfolgt jedoch eine umsatz-steuerpflichtige Vermietung an einen anderen Unternehmer, umfasst dies auch die Nebenleistung der Stromlieferung.
BMF 21.6.09, IV B 9 – S 7168/08/10001, BFH 15.1.09, V R 91/07