Der Bundesrat hat einem Gesetz zugestimmt, das Unterschiede bei der Kapitalertragsteuer zwischen in- und ausländischen Investoren bei Streubesitzdividenden beseitigt.
Durch die „Gesetzesänderung werden nun auch Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen besteuert.
Dies soll die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim Streubesitz sicherstellen.
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09, BR-Drs. (B) 146/13 vom 1.3.2013; PM 39/2013 des Bundesrats vom 1.3.2013
Die Neuregelung, die erst nach längeren Verhandlungen im Vermittlungsausschuss erzielt wurde, sieht eine Steuerpflicht für Streubesitzdividenden vor, die nach dem 28.2.2013 zufließen.
Hingegen werden Veräußerungsgewinne von der Gesetzesänderung nicht erfasst.
Nach der Neufassung wird die Steuerbefreiung für Dividendenerträge versagt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Damit werden Streubesitzdividenden unabhängig davon, ob sie an gebietsansässige oder an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, gleichbehandelt.
Hinweis:
Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt, sodass für dieses Jahr keine Streubesitzbeteiligung vorliegt.