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Durch das Gesetz zur Anhebung der Tagessätze bei Geldstrafen können Gerichte einen Tagessatz in Höhe von bis zu 30.000 EUR verhängen. Seit dem Jahr 1975 galt ein Höchstsatz von 5.000 EUR. Die Neuregelung tritt am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft und betrifft auch Geldstrafen wegen Steuerhinterziehung. Diese Anhebung resultiert vor allem daraus, dass es immer mehr Personen gibt, deren Einkommen deutlich über der geltenden Tagessatzhöchstgrenze von 5.000 EUR lag. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts hat sich deren Zahl seit 1974 mehr als verachtfacht.
42. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen 29.6.09, BGBl I 09, 1658


Bei einem Jahresnettoeinkommen von beispielsweise 6 Mio. EUR werden durch die Neuregelung 16.667 EUR pro Tag festgesetzt. Dabei wird die Zahl der Tage mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes multipliziert. Hält das Gericht bei einer Steuerhinterziehung in größerem Umfang eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen für schuldangemessen, müsste der Täter insgesamt eine Geldstrafe von rund 5 Mio. EUR zahlen.
Die Anzahl der Tagessätze spiegelt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wider. Das Gericht kann bei einer Einzeltat maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher in der Regel dem Nettoeinkommen, das ihm durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung steht. Aufgrund der bisherigen Tagessatzhöhe von maximal 5.000 EUR konnte eine Geldstrafe pro Einzeltat von bis zu 1,8 Mio. EUR verhängt werden. Nach der Versechsfachung der Obergrenze können als höchst mögliche Geldstrafe nunmehr 10,8 Mio. EUR bei einer Einzeltat und 21,6 Mio. EUR bei mehreren Taten verhängt werden.