In für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen noch nicht verjährten Straftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt, erlangt gemäß § 371 AO Straffreiheit.
Nach einem Beschluss des BGH kann eine unvollständige Selbstanzeige grundsätzlich auch dann noch zu einer vollständigen Strafbefreiung führen, wenn die Abweichungen in der Berichtigung oder Nacherklärung vom geforderten Inhalt der Selbstanzeige nur geringfügig sind.
BGH 25.7.11, 1 StR 631/10, unter
BGH 20.5.10, 1 StR 577/09; 13.10.98, 5 StR 392/98, wistra 99, 27


Nach der Rechtslage vor und ab dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist prinzipiell eine Abweichung von mehr als 5 % des Verkürzungsbetrags nicht mehr geringfügig. Allerdings ist diese Grenze nicht als starre Schwelle zu verstehen, sodass nicht automatisch jede Abweichung, die sich noch innerhalb der tolerierten 5 % bewegt, als geringfügig anzusehen ist.
Darüber hinaus ist in einem zweiten Prüfungsschritt noch eine wertende Betrachtung der Umstände im Einzelfall erforderlich, die zu der Abweichung geführt hat. Entscheidend ist dabei, ob es sich hierbei um bewusste Abweichungen handelt oder in der Selbstanzeige noch eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann. Diese ist vor allem bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen denkbar.
Praxishinweis:
Der Ausschluss der Strafbefreiung bei Abweichungen bezieht sich nicht auf die steuerliche Bemessungsgrundlage, sondern auf den verkürzten Betrag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Kompensationsverbot in § 370 Abs. 4 AO ermäßigende Gründe oder Steuervorteile sich nicht mindernd auswirken.