In Steuer-Tipps für ALLE

Aus dem privaten Charakter der Einkommensteuer ergibt sich, dass Erstattungsbeträge selbst dann nicht als Betriebseinnahme anzusetzen sind, wenn sie mit betrieblichen Einkünften zusammenhängen.
Da sie der privaten Sphäre zugewiesen sind, berechtigt auch die Rückforderung einer überhöhten Einkommensteuererstattung nicht zum Betriebsausgabenabzug, was infolge auch für die Verzinsung als Nebenleistungen gilt. Dabei ist unerheblich, dass die überhöhte Einkommensteuererstattung nicht dem materiellen Recht entsprochen hat.
BFH 21.10.10, IV R 6/08, NV