Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach einer aktuellen Entscheidung des BFH den Zufluss einer Abfindung anlässlich einer Kündigung in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung hinausschieben und hierüber eine günstigere Progressionswirkung erzielen.
Im Urteilsfall sollte die Entschädigung für das Ausscheiden eines Arbeitnehmers zunächst laut Betriebsvereinbarung im November erfolgen, wurde dann jedoch einvernehmlich auf den Januar des Folgejahres verschoben. Dies hatte zur Folge, dass die Abfindung aufgrund des späteren Zuflusses auch erst nach dem Jahreswechsel versteuert werden musste.
BFH 11.11.09, IX R 1/09, 24.9.85, IX R 2/80, BStBl II 86, 284
Nicht laufend ausbezahlter Arbeitslohn gilt als zugeflossen, sobald der Angestellte hierüber wirtschaftlich verfügen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs allein führt vor der Erfüllung noch nicht zu einem Zufluss.
Entscheidend ist nur der uneingeschränkte Übergang des Geldes oder die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis darüber. Vor diesem Hintergrund können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung auch die steuerrechtliche Zuordnung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten.
Ist es den Beteiligten möglich, die Abfindungszahlung von vornherein auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung – vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit – wieder zu ändern. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht.
Steuertipp:
Der BFH stellt abschließend klar, dass Betriebsvereinbarungen zwar unmittelbar und zwingend gelten, es aber zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung ein Günstigkeitsprinzip gibt.