In Steuer-Tipps für ALLE

Die Regierungskoalition hat im Dezember 2010 einen 41-Punkte-Plan für steuerliche Erleichterungen vorgestellt. Ein Großteil davon wird nun im Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt. Der Referentenentwurf des Finanzministeriums sieht vor, dass die Maßnahmen im Wesentlichen zum 1.1.2012 und in einigen Fällen ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen. Unklar ist momentan jedoch, ob die eine oder andere Maßnahme nicht doch noch rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft treten könnte. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Vorhaben im Überblick:
BMF Referentenentwurf Steuervereinfachungsgesetz 2011, 20.12.10,
41-Punkte-Plan zur Steuervereinfachung, Koalitionsvereinbarung 9.12.10

Inhalte Steuervereinfachungsgesetz 2011

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich ab 2012 von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR steigen, was eine Steuerentlastung von 330 Mio. EUR jährlich bringen soll.
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen wie Berufstätigkeit oder Krankheit können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. Hierzu wird § 9c EStG aufgehoben und die gesamte Regelung in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG überführt. An der Abzugshöhe ändert sich hingegen nichts.
Für den Anspruch auf Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder spielen die Einkünfte und Bezüge der Kinder künftig keine Rolle mehr, denn die schädliche Einkommensgrenze von 8.004 EUR soll entfallen. Das volljährige Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, die nicht in einem Besuch einer allgemein bildenden Schule bestanden hat, grundsätzlich jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.
Bei der Entfernungspauschale soll ab 2012 das Jahresprinzip für die Günstigerprüfung zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeführt werden. Es wird nur noch jahresbezogen geprüft, ob bei Arbeitnehmern und Selbstständigen der Abzug von Pauschale oder tatsächlichen Kosten höher ausfällt. Die derzeit noch tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfällt dann.
Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen soll der Betrieb bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gelten. Diese Erklärung kann für Betriebsaufgaben ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung zu einem gewählten Zeitpunkt abgegeben werden, sofern sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.
Zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung sind punktuelle Maßnahmen vorgesehen.
So sollen die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute von derzeit sieben (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auf vier Wahlmöglichkeiten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) reduziert werden.
Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sollen ab 2010 keine Steuererklärung mehr abgeben müssen, wenn sie hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen. Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben werden stets im Jahr des Zuflusses berücksichtigt.
Für Spenden bei Naturkatastrophen sollen die Möglichkeiten des Zuwendungsnachweises erleichtert werden.
Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen ab 2012 nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, des Spendenabzugsvolumens, bei Unterhaltszahlungen und dem Ausbildungsfreibetrag herangezogen werden. Insoweit reduziert sich auch der Anlass für einen Kontenabruf.
Nach dem neuen § 25a EStG können Steuerpflichtige ab 2012 die Steuererklärungen für zwei aufeinander folgende Jahre zusammen abgeben. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr. Das Wahlrecht besteht für aktive Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Kapitaleinkünften. Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte gilt es ebenfalls, wenn die Summe der jährlichen Einnahmen hieraus 13.000 EUR pro Person nicht übersteigt.
Die verbilligte Vermietung an Angehörige gilt voraussichtlich ab 2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miethöhe mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Werbungskosten sind dann in voller Höhe absetzbar. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten stets aufzuteilen. Die derzeit mögliche Überschussprognose entfällt.
Die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts entfällt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung bei einem Gegenstandswert bis 10.000 EUR. Bis dahin eingereichte Anträge bleiben generell gebührenpflichtig.
Bei der Erbschaftsteuer soll beim Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG für Erwerbe ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung ein neues förmliches Feststellungsverfahren eingeführt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Bagatellgrenze für die Anzeigepflicht der Kreditinstitute bei Todesfällen nach § 33 ErbStG steigt von derzeit 5.000 auf 10.000 EUR.
Die Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten nach § 138
Abs. 2 AO von derzeit einem Monat soll verlängert werden, indem Ereignisse ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung erst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres anzuzeigen sind.
Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden wird weiter ausgebaut und vereinfacht. So sollen neben der qualifizierten elektronischen Signatur dauerhaft auch andere sichere Verfahren zugelassen und eine elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG für Notare und Gerichte sowie für die Erklärung zur Körperschaftsteuerzerlegung eingeführt werden.
Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen bereits ab dem 1.7.2011 reduziert werden. Erlaubt sind dann auch per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- und Textdatei, per Computer-Fax, Fax-Server und im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelte Rechnungen. Im Gegenzug wird die Regelung zur Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) dahin ergänzt, dass auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen etc. eingesetzt werden können. Damit soll – trotz der Vereinfachung bei den Rechnungsvorschriften – weiterhin eine effektive Umsatzsteuerkontrolle sichergestellt werden.
Die Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll von drei Monaten ab 2011 an die Regelabgabefrist von fünf Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums verlängert werden. Ab 2012 soll die Besteuerung bei den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen vereinfacht werden.

Weitere Vorhaben

Noch nicht in das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden weitere Vorhaben der Bundesregierung aufgenommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Pläne:
Mit der vorausgefüllten Steuererklärung soll die Kommunikation mit dem Finanzamt künftig weitgehend papierlos auf elektronischem Wege erfolgen. Soweit Daten der Finanzverwaltung vorliegen, werden diese automatisch in den richtigen Feldern vorausgefüllt zur Verfügung gestellt. Ziel ist es für möglichst alle Phasen im Besteuerungsprozess elektronische Verfahren anzubieten. Hierzu wird auch die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie aller erforderlichen Belege eingeführt und im Gegenzug können Steuerbescheide rechtsverbindlich in elektronischer Form übermittelt werden.
Zeitnahe Betriebsprüfungen sollen in Zukunft vermehrt durchgeführt werden. In der BpO sollen die Regeln erstmals für Unternehmen und Steuerverwaltung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werden.
Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Nachweisregelungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollen verschlankt und die Nachweispflichten erleichtert werden. Hierzu soll die UStDV zum 1.1.2012 angepasst werden.
Eine Harmonisierung von steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften wird angestrebt.
Das steuerliche Reisekostenrecht soll vereinfacht werden.
Mittelfristig sind weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung geplant, etwa zur Anpassung an internationale Entwicklungen, bei der Neustrukturierung der Verlustverrechnung und der Einführung eines Gruppenbesteuerungs-systems.