Durch eine „gesetzliche Neuregelung“:http://www.bundestag.de/presse/hib/2014_06/-/282542 sollen Eltern zukünftig bis zu 28 Monate Elterngeld beziehen können, wenn sie Teilzeit arbeiten.
Nach dem derzeitigen Zeitplan soll der Bundesrat voraussichtlich im September über die Gesetzesinitiative beraten. Das „Elterngeld Plus“ soll 2015 in Kraft treten.
Deutscher Bundestag, hib vom 4.6.2014 „Elterngeld Plus soll ab 2015 gelten“
Hintergrund
Der BFH hat im letzten Jahr entschieden, dass bei Bauleistungen an Bauträger die Steuerschuldnerschaft häufig nicht auf den Bauträger als Leistungsempfänger übergeht.
Die Finanzverwaltung hat sich hierzu mit Schreiben vom 5.2.2014 geäußert und die bisherige Verwaltungsauffassung grundlegend geändert. Am 8.5.2014 hat das BMF ein weiteres Schreiben veröffentlicht.
Demnach wird es nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine Bauleistung, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt wurde, einvernehmlich an der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers festhalten.
Dies soll auch dann gelten, wenn in Anwendung des BFH-Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen sind nach Ansicht des BMF dann nicht notwendig.
Bei nach dem 14.2.2014 ausgeführten Bauleistungen schuldet nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer. Er hat somit eine Rechnung auszustellen, in der er den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat.
Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15.2.2014 vereinnahmt hat oder nicht. Auch in Fällen, in denen bereits vor dem 15.2.2014 Anzahlungen geleistet bzw. vereinnahmt wurden, schuldet der leistende Unternehmer die Steuer auf das gesamt Entgelt.
Hierdurch kann es zu erheblichen Nachforderungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger kommen.
Anmerkungen
Zudem kündigt das BMF ein gesondertes BMF-Schreiben zur Frage des Vertrauensschutzes des leistenden Unternehmers an. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Finanzverwaltung nunmehr bei den Leistungserbringern versuchen wird, die Umsatzsteuer zu erheben. Ob diese Möglichkeit besteht, ist jedoch umstritten.
In der Literatur wird der Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO für den leistenden Unternehmer bejaht. Er soll auch dann gelten, wenn bisher nur Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, da diese nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen.