Es wird höchste Zeit, dass kommunale Mandate betriebswirtschaftlich beraten werden! Warum? Der BFH möchte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i. d. F. JStG 2009) gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt. Wenn der EuGH einen Regelverstoß sieht, fällt diese steuerliche Begünstigung wahrscheinlich schneller, als Betriebe in die Gewinnzone gebracht werden können. Zu den Verlusten käme dann auch die Steuerbelastung auf die verdeckten Gewinnausschüttungen.
Grundsatz
Entstehen der Kapitalgesellschaft infolge der Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes im Interesse von Gesellschaftern Verluste, ohne dass sich die Gesellschafter zum Ausgleich der Verluste verpflichtet haben, so liegt im Verzicht eine vGA. Unschädlich sind solche „Liebhabereien“, wenn sich der Gesellschafter zum Verlustausgleich zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags verpflichtet hat (BFH 4.12.1996, I R 54/95).
Solche vGA sah die Rechtsprechung beispielsweise bei einer Kapitalgesellschaft, die ein Dressurpferd zu Werbezwecken hielt (FG Düsseldorf 19.3.02, 6 K 7786/99 [rkr.]), bei verschiedenen Booten wie einer Segelyacht (BFH 15.5.02, I R 92/00) oder einem Hochsee-Katamaran (BFH 5.11.14, I B 196/13). Alle waren im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft verankert und verursachten Verluste. Die Gesellschafter-Geschäftsführer stellten diese Verluste nicht ab, weil ihr persönliches Interesse daran erkennbar groß war.
Der BFH blieb dieser Linie auch für kommunale Unternehmen treu. Nach der BFH-Rechtsprechung sind dauerhafte Verluste auch im Interesse der öffentlich-rechtlichen Gesellschafter grundsätzlich als „Liebhaberei“ und daher als vGA zu besteuern (BFH 22.8.07, I R 32/06, BStBl II 07, 961; Nichtanwendungserlass BMF 7.12.07, BStBl I 07, 905).
Doch dies verhinderte der Steuergesetzgeber durch eine Gesetzesänderung im JStG 2009.
Vorlagebeschluss
Nunmehr steht zu befürchten, dass der EuGH der kritischen Linie des BFH folgt. Dann besteht aber die große Hoffnung, dass der Steuergesetzgeber die Beteiligungen der Kommunen vor der Steuerbelastung auf die vGA rettet. Es bleibt jedoch der betriebswirtschaftliche Ansatz: Verluste werden minimiert, wenn die Einnahmen erhöht oder die Ausgaben gesenkt werden. Nicht jede wirtschaftliche Betätigung der Öffentlichen Hand wird sich jedoch wirtschaftlich optimieren lassen.
Fundstelle
BFH 3.7.19, I R 18/19, Vorlagebeschluss; EuGH C-797/19