Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu. Unberücksichtigt bleibt aber der Anteil der Rentenzahlungen, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahrs entfällt. Unerheblich ist, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen, ein zusammenveranlagtes Ehepaar, im Jahr 2012 einem ihrer Söhne und dessen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente i. H. v. 1.000 EUR übertragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten, zu Beginn des Streitjahres 2013 betrug die Laufzeit noch 29 Jahre und 2 Monate. Die Rente war bis zum Tod des Längstlebenden der Steuerpflichtigen und danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen.
Die Steuerpflichtigen vertraten die Auffassung, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen (§ 13 Abs. 1 BewG). Sie hätten die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertragungsstichtag übertragen, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Verkaufserlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag enthalten.
Entscheidung
Dies sah der BFH jedoch anders und entschied, dass es sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft handelt.
Dies hat zur Folge, dass die Rentenzahlungen aus der Veräußerungszeitrente beim Veräußerer und Erwerber gemäß § 13 Abs. 1 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sind. Der Tilgungsanteil entspricht dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergibt. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erzielt der Veräußerer sodann einen steuerpflichtigen Zinsertrag.
Dies gilt auch dann, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 EStG einkommensteuerbar sind.
Der BFH hält auch den für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil gemäß § 13 Abs. 1 BewG maßgeblichen Zinssatz von 5,5 % für verfassungsgemäß. Der in den Rentenzahlungen des Streitjahres 2013 (12.000 EUR) enthaltene Zinsanteil betrug danach 9.420 EUR und führte in dieser Höhe zu steuerpflichtigen Zinseinkünften der Steuerpflichtigen. Diese Zinseinkünfte unterlagen im Streitfall aufgrund eines gestellten Antrags auf Günstigerprüfung (§ 32 d Abs. 6 EStG) dem tariflichen Regelsteuersatz gemäß § 32a EStG.
Beachten Sie | Die vorliegende teilentgeltliche Übertragung würde im Bereich des § 23 EStG – sofern die Voraussetzungen für eine Besteuerung dem Grunde nach vorliegen würden – zu einem aufteilbaren Vorgang (in einen zu besteuernden entgeltlichen und einen nicht steuerbaren unentgeltlichen Teil) führen (BFH 29.6.11, IX R 63/10, BStBl II 11, 873).
Fundstelle
BFH 14.7.20, VIII R 3/17