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Dargestellt seien hier die Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung, die es neben Minijobs, Aushilfen und kurzfristigen Beschäftigungen noch gibt.
Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Lohnsteuer.
Arbeitsrechtlich besteht auch (außer bei Sachzuwendungen) die Möglichkeit, dass die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Die Abwälzung mindert allerdings nicht (mehr) die Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer.
Der Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer zieht auch die Pauschalierung der Kirchensteuer nach sich (entsprechend der Kirchensteuermerkmale auf den Lohnsteuerkarten). Der Solidaritätszuschlag beträgt stets 5,5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
Grundsätzlich führt die Pauschalierung der Lohnsteuer zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent

Ab der dritten Betriebsveranstaltung im Jahr ist Schluss mit der Steuerfreiheit. Aber immerhin ist die pauschale Lohnversteuerung möglich. Sie gilt für alle Betriebsveranstaltungen (inkl. Zuwendungen anlässlich von Veranstaltungen), die zwar die steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung erfüllen, aber wegen ihrer Unüblichkeit der Steuerpflicht unterliegen. Als unüblich gelten z. B. mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr.

Direktversicherung mit 20 Prozent

Die Pauschalversteuerung kommt für alle Altzusagen in Betracht. Das sind Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt worden sind. Erfüllt eine Altzusage die Voraussetzung für die neue Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG, der Arbeitnehmer verzichtet aber auf deren Anwendung, dann kann die Pauschalierung weiterhin in Anspruch genommen werden. Für Zukunftssicherungsleistungen kommt die Pauschalierung dann in Betracht, wenn sie 1.752 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Gruppenversicherungsverträgen gilt ein Grenzbetrag von 2.148 Euro pro Kalenderjahr je Arbeitnehmer. Sofern in diesen Fällen der Durchschnittsbetrag für den einzelnen Arbeitnehmer 1.752 Euro nicht übersteigt, ist eine Pauschalierung sogar bis zu 2.148 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr möglich.
Weitere Voraussetzungen für die pauschale Versteuerung mit 20 Prozent sind:
Erstes Dienstverhältnis.
Der Arbeitnehmer kann dann kein Wahlrecht zur Riester-Förderung ausüben.
Die Versicherung ist nicht auf den Erlebensfall vor dem 60. Lebensjahr abgeschlossen.
Die Abtretung oder Beleihung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes ist ausgeschlossen.
Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.

Erholungsbeihilfen mit 25 Prozent

Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen sind all jene, die nicht als steuerfreie Unterstützung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder zur Abwehr drohender oder bereits eingetretener typischer Berufskrankheiten zu behandeln sind. Sie können pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Allerdings sind die Höchstgrenzen pro Kalenderjahr zu beachten: Sie betragen 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind.
Wichtig: Die Zahlung des Arbeitgebers erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme
also bis zu drei Monate vor oder nach der Auszahlung
und wird für den Erholungszweck verwendet.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 15 Prozent

Für den Wert der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung eines PKW oder den Fahrtkostenzuschuss für den Ersatz von Aufwendungen des AN (keine Barlohnumwandlung).
bis zu 0,30 Euro je Kilometer einfache Entfernung (zur Vereinfachung können monatlich 15 Arbeitstage unterstellt werden)
Bei der Benutzung anderer eigener Verkehrsmittel als dem PKW höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr (Entfernungspauschale).
behinderte AN können nach wie vor auch die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

Kundenbindungsprogramme/Bonus mit 2,25 Prozent

Die pauschale Versteuerung eines Bonus ist nur auf Antrag des Unternehmens möglich, das die Prämie gewährt (z. B. Fluggesellschaft). Dann kann das Unternehmen den steuerpflichtigen Teil der Prämie mit 2,25 Prozent pauschal versteuern. Steuerpflichtig ist die Prämie, wenn der Arbeitnehmer die auf einer Dienstreise erworbenen Bonuspunkte für private Zwecke verwendet. Bemessungsgrundlage ist der gesamte Wert der Prämie.
Der Arbeitgeber muss den Prämienempfänger, also den Arbeitnehmer, von der Steuerübernahme unterrichten.

Mahlzeiten mit 25 Prozent

Können die Mitarbeiter täglich im Betrieb vergünstigt oder umsonst zu Mittag oder Abend essen, kann der Arbeitgeber die Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent versteuern. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber einem anderen Unternehmen Barzuschüsse gewährt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mahlzeiten kein Bestandteil des Lohns sind.

Pensionskasse mit 20 Prozent

Für Zuwendungen des AG an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse bei Versorgungszusage vor 2005; betragsmäßige Begrenzungen wie bei einer Direktversicherung.

Personalcomputer mit 25 Prozent

Wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten verbilligt oder unentgeltlich einen PC, Zubehör oder einen Internetzugang, zuwendet, kann er diese Leistung pauschal mit 25 Prozent versteuern. Dies trifft aber nur für Leistungen zu, die zusätzlich zum Lohn gewährt werden, wenn also keine Barlohnumwandlung besteht.

Sachzuwendungen mit 30 Prozent

Zusätzliche betrieblich veranlasste Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und die jeweils 10.000 Euro nicht übersteigen. Die Empfänger sind durch den AG über die Pauschalierung zu informieren. Das Wahlrecht zur Pauschalierung kann der Arbeitgeber innerhalb eines Wirtschaftsjahres nur einheitlich für alle Zuwendungen (einschließlich von Geschenken an Nichtarbeitnehmer) ausüben.

Unfallversicherung mit 20 Prozent

Schließt der Arbeitgeber Gruppenunfallversicherungen ab, bei denen mehrere Arbeitnehmer in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind, kann er die Aufwendungen dafür mit 20 Prozent pauschal versteuern. Pro begünstigten Arbeitnehmer darf die Prämie allerdings nicht höher als durchschnittlich 62 Euro pro Jahr betragen. Zur Berechnung des Prämienanteils pro Arbeitnehmer wird die Versicherungssteuer von der Gesamtprämie abgezogen.

Verpflegungsmehraufwendungen mit 25 Prozent

Grundsätzlich sind Vergütungen von Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Dienstreisen, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit (nicht aber bei doppelter Haushaltsführung) steuerfrei. Werden die steuerfreien Pauschalen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG jedoch überschritten, kann pauschal versteuert werden. Die Pauschalierung umfasst aber nicht die volle Differenz zwischen der zulässigen steuerfreien Pauschale und dem tatsächlich gezahlten Ersatz, sondern nur den (Teil-) Betrag, der auf die gesetzlich zulässige Pauschale entfällt.

VIP-Logen mit 30 Prozent

Der geldwerte Vorteile, der dem Arbeitnehmer entsteht, wenn ihm der Arbeitgeber oder ein Dritter im Rahmen seines Dienstverhältnisses einen Platz in einer VIPLoge in einer Sportstätte schenkt, kann mit 30 Prozent pauschal versteuert werden.