Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), die dem Arbeitgeber gewährt werden, stellen zusätzliche Betriebseinnahmen dar und sind steuerpflichtig. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei. Das hat der BFH klargestellt.
Verwandte Themen:
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Bilanzbuchhalter und betreibt ein Buchhaltungsbüro. Daraus erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Streitig war, ob Eingliederungszuschüsse (nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) auch dann gemäß § 3 Nr. 2b EStG steuerfrei sind, wenn sie einem Arbeitgeber gewährt werden.
Das FA war der Auffassung, dass der Gewinn des Steuerpflichtigen um sämtliche in den Streitjahren 2007 und 2008 erhaltene Eingliederungszuschüsse zu erhöhen sei, weil diese Zuschüsse bei Gewährung an einen Arbeitgeber nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2b EStG fallen würden.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die vom Steuerpflichtigen im Streitzeitraum vereinnahmten Eingliederungszuschüsse nicht als steuerfreie Leistungen außer Ansatz zu lassen waren.
Denn selbst bei unterstellter Steuerfreiheit der Zuschüsse kam eine Minderung der Einkommensteuer in den Streitjahren in Höhe der vereinnahmten Zuschusszahlungen nicht in Betracht, weil in dieser Höhe der geltend gemachte Betriebsausgabenabzug für die Löhne an die mit den Zuschüssen geförderten Mitarbeiterinnen nach § 3c Abs. 1 EStG wegen Zusammenhangs der Lohnzahlungen mit steuerfreien Einnahmen zu kürzen war.
Denn zwischen den Eingliederungszuschüssen einerseits sowie den Lohnzahlungen an die Arbeitnehmerinnen andererseits bestand kein lediglich mittelbarer Zusammenhang, sondern ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.
Der unmittelbare Zusammenhang besteht, weil:
- die Arbeitsverwaltung mit den Eingliederungszuschüssen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen anstrebt, einen Ausgleich für die Minderleistungen der vom Arbeitgeber eingestellten – besonders förderungsbedürftigen – Arbeitnehmer zu schaffen;
- der Eingliederungszuschuss mithin die entgeltliche Beschäftigung eines solchen (förderungsbedürftigen) Arbeitnehmers als conditio sine qua non voraussetzt und
- im Streitfall die Höhe des Zuschusses nach dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit von der Höhe der jeweiligen arbeitsvertraglich geschuldeten Lohnzahlung abhängig war.
Fundstelle
BFH 29.8.17, VIII R 17/13