Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn u. a. der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet, § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war Alleingesellschafterin der A-GmbH und erwarb im Jahr 2005 einen Geschäftsbereich der B-GmbH, zu dem auch ein Grundstück gehörte. Zeitgleich veräußerte die Steuerpflichtige 24,9 % der Geschäftsanteile an der A-GmbH an die B-GmbH. Zwei Jahre später kaufte die Steuerpflichtige diese Anteile wieder zurück. Der Rückerwerb löste eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG aus. Den Verweis der Klägerin auf § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG lehnte die festsetzende Finanzbehörde ab.
Entscheidung
Die Beteiligten stritten darüber, ob der im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung ergangene Grunderwerbsteuerbescheid hinreichend bestimmt ist und ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist.
Der BFH entschied, dass ein Grunderwerbsteuerbescheid nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt ist, wenn der zu besteuernde Erwerbsvorgang genannt werde. Kommt ein Erwerbsvorgang durch einseitige Ausübung eines vertraglich begründeten Optionsrechts zustande, bezeichnet der Grunderwerbsteuerbescheid den Erwerbsvorgang in ausreichender Weise, wenn die vertraglichen Grundlagen benannt sind.
Darüber hinaus sei der Grunderwerbsteuerbescheid im Streitfall auch materiell rechtmäßig. Die Anteilsvereinigung sei steuerpflichtig. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG lägen nicht vor.
Zwar sei § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar. Das gelte auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar sei.
In diesem Fall sei § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG indes nur anwendbar, wenn das Grundstück dem damaligen Veräußerer zum Zeitpunkt des Ersterwerbs grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gelte ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.
Die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG auf die Anteilsvereinigung schied aus, weil das Grundstück der Gesellschaft im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung noch nicht zuzuordnen war. Das Grundstück muss hierfür wenigstens eine logische Sekunde vor dem Erwerbsvorgang in den grunderwerbsteuerlichen Zurechnungsbereich des Veräußerers gelangt sein. Fehlt es daran, so liegt kein Rückerwerb, sondern ein Ersterwerb vor.
Fundstelle
BFH 20.2.19, II R 27/16