Ein durch eine Lebensversicherung abgesichertes Darlehen dient nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn es teilweise auch zur Finanzierung laufender Werbungskosten verwendet wird.
In diesem Fall entfällt die Steuerbefreiung der Zinsen bei vor 2005 abgeschlossenen Policen, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2a EStG nicht erfüllt sind.
Laut BFH dürfen zudem die zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus der Versicherung nicht die mit dem Darlehen finanzierten Kosten übersteigen.
BFH 12.10.11, VIII R 7/09,
BFH 6.11.09, VIII R 7/08, BStBl II 10, 294
BMF 15.6.00, IV C 4 -S 2221- 86/00, BStBl I 00, 1118
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Darlehen nicht direkt an den Hersteller einer Autowaschanlage, sondern auf ein Bankkonto überwiesen.
Ein solches Zwischenparken durch Zahlung der Aufwendungen für das begünstigte Wirtschaftsgut erst im Nachhinein ist nach Verwaltungsansicht nur unschädlich, wenn dazwischen nicht mehr als 30 Tage liegen.
Dabei hält es der BFH für unschädlich, wenn eine Kredit-Teilauszahlung über einen längeren Zeitraum auf dem Konto verbleibt. Die Zeitüberschreitung hat nämlich dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der Zinsen, wenn zwischen Gutschrift und Weiterleitung über die Kreditmittel keine schädliche Disposition getroffen wird.
Dient das Darlehen aber aus anderen Gründen nicht unmittelbar und ausschließlich der Bezahlung einer Anschaffung oder Herstellung, sondern Werbungskosten wie im Urteilsfall beispielsweise der Zahlung von Erbpacht- und Darlehenszinsen, liegt eine schädliche Verwendung vor.
Auch nach erneuter Überprüfung seiner Rechtsprechung hält der BFH daran fest, dass es auf die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel ankommt. Dies diene der Rechtssicherheit und vermeide Abgrenzungsschwierigkeiten.