Die nachgelagerte Besteuerung erfasst Renten zunehmend in voller Höhe. Hierauf geleistete Beiträge waren aber nur teilweise als Sonder Ausgaben abziehbar. Nach Auffassung des BFH ist diese Umstellung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wegen weiterer anhängiger Revisionen gegen die Rentenbesteuerung über das Alterseinkünftegesetz ergehen Bescheide ab 2005 in Hinsicht auf die Leibrente nach § 22 Nr. 1a EStG vorläufig.
Anhängig unter X R 1/10 und X R 19/09 sind noch Revisionen zu der Frage, ob Nachzahlungen aus Zeiträumen vor 2005 mit dem ehemaligen Ertragsanteil oder mit 50 % der Besteuerung unterliegen.
„Rentennachzahlungen für Jahre vor 2005 sind zur Hälfte steuerpflichtig“:,
BMF 12.8.10, IV A 3 – S 0338/07/10010-03
BFH 18.5.10, X R 29/09, beim BVerfG unter 2 BvR 1961/10; 4.2.10, X R 58/08; X R 52/08, beim BVerfG unter 2 BvR 1066/10; 19.1.10; X R 53/08, beim BVerfG unter 2 BvR 844/10
FG Baden-Württemberg 20.5.08, 1 K 43/08, Revision unter VIII R 23/08 FG Düsseldorf 11.3.09, 7 K 3215/08 E, EFG 09, 1381, Revision unter X R 19/09 FG Niedersachsen 18.11.09, 2 K 309/07, EFG 10, 719, Revision unter X R 1/10 FG Münster 24.3.10, 12 K 2243/08 E; 29.10.09, 8 K 1745/07 E, EFG 10, 329, Revision unter X R 54/09
BVerfG 9.7.09, 2 BvR 201/09; 13.2.08, 2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05