In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hatte jüngst zu einem vermögensverwaltenden geschlossenen Fonds entschieden, dass die gesondert vereinbarte Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär von seiner KG für die Haftung erhält, umsatzsteuerpflichtig ist und hierfür die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8g UStG nicht in Anspruch genommen werden kann.
Diese Vorschrift gilt nur für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten, nicht aber für die persönliche Haftung.
BMF 14.11.11, IV D 2 – S 7100/07/10028 :003,
BFH 3.3.11, V R 24/10
EuGH 19.4.07, C-455/05

Diese Grundsätze wendet die Verwaltung in allen offenen Fällen auf das Verhältnis zwischen KG und Komplementär an, beanstandet aber nicht, wenn die gegen Sonderentgelt erbrachte Haftungsübernahme vor 2012 als nicht umsatzsteuerbar behandelt wird. Keine Übergangsregel gibt es für die Fälle, in denen der haftende Gesellschafter gegenüber der KG umsatzsteuerbare Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen erbringt.
Steuer-Tipp:
Die Steuerpflicht betrifft alle Personengesellschaften, die ihren geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gewinnunabhängige Haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit etwa bei einer steuerfreien Vermietungsleistung ohne Erbringung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Folge dieser Rechtsänderung ist im Umkehrschluss aber auch, dass der Komplementär durch die vereinbarten Zahlungen zum Unternehmer wird und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.