Keine Bilanzänderung bei berichtigten Einkünften
Werbungskosten für Verlust einer stillen Einlage
Übergangsregeln zum Hofladen
Verpachtung von Mandantenstamm bei Betriebsaufspaltung
Insolvenzverwalter kann getrennte Veranlagung wählen
Versicherungsleistungen mindern Pflegeaufwand
Ausgleich des Handelsvertreters ist nicht tarifbegünstigt
Nachträgliche Korrektur unrichtiger Lohnsteuerdaten
Selbstständigkeit eines Personengesellschafters
Übertrag immaterieller Güter ist eine Leistung
Private Kfz-Nutzung zählt beim Kleinunternehmer nicht
Erwerberhaftung bei Kauf durch Bruchteilsgemeinschaft
Kleinbetrags-VO ist auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar
§ 4 EStG – Keine Bilanzänderung bei berichtigten Einkünften
Erfolgt die Auflösung einer 6b-Rücklage im Hinblick auf den Abzug eines Veräußerungs-freibetrags und wird dieser nicht gewährt, kann die Rücklage nicht im Wege der Bilanzänderung rückgängig gemacht werden. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG ist eine Änderung nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit diese Auswirkung auf den Gewinn hat. Es liegt jedoch keine Bilanzberichtigung vor, da der Freibetrag keinen Bilanzansatz berührt und nicht bei der Gewinnermittlung, sondern auf der Ebene der Einkünfteermittlung abgezogen wird (BFH 23.3.11, IV B 68/10,).
§ 9 EStG – Werbungskosten für Verlust einer stillen Einlage
Der Verlust der im Rahmen einer stillen Beteiligung an den Arbeitgeber geleisteten Einlage kann zum Werbungskostenabzug bei den Lohneinkünften führen, wenn besondere Umstände dafür vorliegen, dass die Gründe für den unfreiwilligen Verlust in der Berufs- oder Erwerbssphäre liegen. Der Verlust einer stillen Einlage unterliegt jedenfalls dann dem Werbungskostenabzug, wenn ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis bestand und es dem Arbeitnehmer nicht auf die Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle ankam (Niedersächsisches FG 23.2.11, 9 K 45/08).
§ 13 EStG – Übergangsregeln zum Hofladen
Ergeben sich für landwirtschaftliche Betriebe, die auch zugekaufte Waren absetzen, Nachteile aus den neuen Regeln zur Abgrenzung von § 13 zu § 15 EStG, kann ein schädlicher Strukturwandel für vor der Veröffentlichung geänderter Richtlinien beginnende Wirtschaftsjahre nach den bisherigen R 15.5 Abs. 5 und 6 EStR beurteilt werden. Zuvor musste die neue BFH-Rechtsprechung zum Hofladen bei ab Juli 2011 beginnenden Wirtschaftsjahren angewendet werden (BMF, 27.5.11, IV D 4 – S 2230/11/10001).
§ 15 EStG – Verpachtung von Mandantenstamm bei Betriebsaufspaltung
Die Verpachtung des Mandantenstamms einer Einzelpraxis, die eine vom Freiberufler beherrschte Steuerberatungs-GmbH erzielt, unterliegt der Gewerbesteuer, weil insoweit eine freiberufliche Betriebsaufspaltung vorliegt. Der Mandantenstamm kann als eigenständiges Wirtschaftsgut Gegenstand eines Pachtvertrags und eines wesentlichen und werthaltigen Teils des Betriebsvermögens sein. Dabei führt die vermietende Tätigkeit der Besitzgesellschaft im Rahmen der freiberuflichen Betriebsaufspaltung zu Einkünften nach § 15 EStG. Das hatte der BFH bislang für vermietete Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte entschieden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies bei Mandanten anders sein sollte (BFH 8.4.11, VIII B 116/10).
§ 26 EStG – Insolvenzverwalter kann getrennte Veranlagung wählen
Das Ehegattenwahlrecht für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten kann durch den Insolvenzverwalter ausgeübt werden. Dies hat der BFH ausdrücklich klargestellt. Die Wahl des § 26 Abs. 2 EStG stellt nämlich kein höchstpersönliches Recht dar. Das Veranlagungswahlrecht geht beim Tod eines Ehegatten auf die Erben über und bei Insolvenz analog auf den Verwalter. Wählt dieser die getrennte Veranlagung, entspricht dies dem Zweck des § 80 Abs. 1 InsO, die Insolvenzmasse möglichst ungeschmälert zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu erhalten. Insoweit liegen hierfür wirtschaftlich verständliche und vernünftige Gründe vor und der Antrag erscheint nicht willkürlich (BFH 22.3.11, III B 114/09).
§ 33 EStG – Versicherungsleistungen mindern Pflegeaufwand
Aufwand wegen Pflegebedürftigkeit ist nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als er die Leistungen der Pflegepflicht- und einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung übersteigt. Nach § 33 EStG können Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim nur insoweit abgezogen werden, wie der Steuerpflichtige sie endgültig selbst trägt. Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen zum Ausgleich für die eingetretene Belastung abzugsmindernd anzurechnen (BFH 14.4.11, VI R 8/10).
§ 34 EStG – Ausgleich des Handelsvertreters ist nicht tarifbegünstigt
Da Handelsvertreterausgleichsansprüche auch bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung zum laufenden Gewinn gehören, ist die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG selbst dann ausgeschlossen, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Vertreters aus dem Beruf entstehen. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH 9.2.11, IV R 37/08).
§ 41b EStG – Nachträgliche Korrektur unrichtiger Lohnsteuerdaten
Die ungeprüfte Übernahme von unzutreffendem Lohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege an das für den Arbeitnehmer zuständige FA übersendet, ist eine offenbare Unrichtigkeit und berechtigt zur Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 129 AO. Es handelt sich um einen mechanischen Fehler ohne Rechtsirrtum, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Sachbearbeiter bewusst von den erklärten Angaben des Arbeitnehmers abweichen wollte (FG Münster 24.2.11, 11 K 4239/07 E).
§ 2 UStG – Selbstständigkeit eines Personengesellschafters
Abweichend von der Verwaltungsauffassung kann der Komplementär einer KG nach einem Urteil des BFH eine nicht selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn er gegenüber der Gesellschafterversammlung oder einem anderen Gremium weisungsverpflichtet ist. Die Verwaltung folgt dem durch Änderung von Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 3 UStAE. Es wird aber für vor dem 1.7.2011 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit trotz eines vereinbarten Weisungsrechts weiterhin als selbstständig behandelt wird (BMF 2.5.11, BStBl I 11, 490; BFH 14.4.10, XI R 14/09, BStBl II 11, 433).
§ 3 UStG – Übertrag immaterieller Güter ist eine Leistung
Als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung gilt die Übertragung immaterieller Wirt-schaftsgüter wie etwa Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsvertrag in allen offenen Fällen als sonstige Leistung und nicht mehr als Lieferung. Dies wird in Abschn. 3.1 Abs. 4 S. 2 UStAE aufgenommen. Aus Vereinfachungsgründen darf der Unternehmer die Übertragung immaterieller Güter vor Juli 2011 weiterhin als Lieferung behandeln (BMF 8.6.11, IV D 2 – S 7100/08/10009 :001)
§ 19 UStG – Private Kfz-Nutzung zählt beim Kleinunternehmer nicht
Die private Pkw-Verwendung eines Unternehmers ist bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 2 UStG nicht zu berücksichtigen. Die unentgeltliche Wertabgabe setzt voraus, dass der für nicht unternehmerische Zwecke verwendete Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Da diese Voraussetzung bei Kleinunternehmern nicht vorliegt, ist bei fehlendem Vorsteuerabzugsrecht eine nicht unternehmerische Verwendung nicht steuerbar (FG Berlin-Brandenburg 15.2.11, 5 K 5162/10).
§ 75 AO – Erwerberhaftung bei Kauf durch Bruchteilsgemeinschaft
Wird ein Unternehmen von mehreren Personen zu Miteigentum nach Bruchteilen gekauft, haften diese gemäß § 75 AO als Gesamtschuldner für die festgesetzte oder angemeldete Steuer seit Beginn des letzten Kalenderjahrs vor der Übereignung bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber. Durch den gemeinsamen Abschluss eines Kaufvertrags mit den anderen Käufern wird der Tatbestand des Erwerbs gemeinsam mit diesen erfüllt. Dies begründet eine Haftung der Miteigentümer als Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO (BFH 12.1.11, XI R 11/08).
§ 156 AO – Kleinbetrags-VO ist auch zulasten des Steuerpflichtigen anwendbar
Die Kleinbetragsverordnung betrifft nicht nur Änderungen zulasten, sondern gleichermaßen zugunsten des Steuerpflichtigen. Sie unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen nicht mindestens 10 EUR erreichen. Die Betragsgrenze soll im Falle einer Steueränderung zur Verwaltungsvereinfachung beitragen und differenziert dabei nicht danach, ob sie Nachzahlungen oder Erstattungsansprüche auslöst. Das soll unverhältnismäßige Kosten des Veranlagungsverfahrens vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist dies vom betroffenen Steuerpflichtigen zu akzeptieren (BFH 16.2.11, X R 21/10).