Steuerzahler haben nur noch wenige Wochen Zeit, um entweder die Steuerlast 2024 durch gezielte Steuerstrategien zu mindern oder um für einen perfekten Start ins neue Jahr zu sorgen. Hier einige interessante Last-Minute-Steuertipps bis zum Jahreswechsel.
GmbH-Gesellschafter: Gehaltserhöhung 2025
Möchte sich ein mehrheitlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder AG für 2025 eine Gehaltserhöhung gönnen, sollte diese Gehaltserhöhung unbedingt noch bis zum 31.12.2024 durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss mit der GmbH vereinbart werden.
Würde die Gehaltserhöhung 2025 für einen beherrschenden Gesellschafter erst im Jahr 2025 vereinbart werden, läge in Höhe der Gehaltserhöhung aufgrund des steuerlichen Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbots für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bis zur endgültigen Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Sonderfall: Diese strenge Sichtweise könnte übrigens auch Minderheitsgesellschafter treffen, die sich ab 1.1.2025 eine Gehaltserhöhung gönnen und sich diese erst im Laufe des Jahres 2025 per Gesellschafterbeschluss genehmigen lassen. Denn ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung kann auch eine beherrschende Stellung haben, wenn sich auch ein anderer Minderheitsgesellschafter ab 2025 eine Gehaltserhöhung gönnt und die Anteile dieser beiden Minderheitsgesellschafter zusammengerechnet mehr als 50 % betragen (= beherrschende Stellung wegen gleichgerichteter Interessen).
In vergleichbaren Fällen sollte die Gehaltserhöhung für 2025 deshalb unbedingt auch noch bis zum 31.12.2024 per Gesellschafterbeschluss vereinbart werden.
Inflationsausgleichsprämie: Letzte Chance für steuerfreies Gehaltsextra
Arbeitgeber dürfen zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 einem Beschäftigten nach § 3 Nr. 11c EStG eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von bis zu 3.000 EUR steuerfrei zuwenden. Voraussetzungen sind, dass diese Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, dass auf dem Lohnkonto vermerkt ist, dass es sich um eine Inflationsausgleichsprämie handelt und dass die Zahlung dem Beschäftigten tatsächlich bis spätestens 31.12.2024 zufließt.
Praxistipp
Soll bis zum 31.12.2024 noch eine Inflationsausgleichsprämie gewährt werden (gilt übrigens auch für Minijobber) und es bestehen Praxisfragen, sollte ein Blick in die ausführlichen „FAQ zur Inflationsausgleichsprämie“ des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de geworfen werden.
Elektronische Kassensysteme: Pflicht zur elektronischen Meldung ans FA
Nutzt ein Mandant ein elektronisches Kassensystem, einen EU-Taxameter oder einen Wegstreckenzähler, sollte er auf das BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (IV D 2 – S 0316-a/19/10011:009) hingewiesen werden. Er muss dem Finanzamt sein entsprechendes System bis spätestens 31.7.2025 in elektronischer Form melden.
Beachten Sie | Steuerberater sollten anbieten, diese Meldung als Dienstleistung zu übernehmen, sollte ein Mandant keine Zeit haben oder unsicher sein, wie und was zu melden ist.
Gültigkeit eigener Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer überprüfen
Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen, muss er seinen unternehmerisch tätigen Kunden eine Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer nach § 48b EStG aushändigen. Ohne diese Bescheinigung, die das Finanzamt auf Antrag ausstellt, müsste der Auftraggeber von der Gegenleistung eine Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Damit es zum Jahreswechsel 2024/2025 nicht zu einem ungewollten Einbehalt der Bauabzugsteuer kommt, sollten Unternehmer, die Bauleistungen erbringen, überprüfen, ob die an Kunden ausgehändigten Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer über den Jahreswechsel hinaus noch gültig sind. Hintergrund: Viele solcher Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.
Hier empfiehlt es sich, diese Freistellungsbescheinigung frühzeitig beim Finanzamt zu beantragen. Frühzeitig deshalb, weil sich die Ausstellung dieser Bescheinigung zum Jahreswechsel wegen Weihnachtsurlaubs des Sachbearbeiters oder wegen vieler solcher Anträge zeitlich erheblich verzögern könnte.
Gültigkeit fremder Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer überprüfen
Hat ein Unternehmer Bauleistungen in Auftrag gegeben, dürfte er eine Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmers zur Bauabzugsteuer nach § 48b EStG erhalten haben. Verliert diese Bescheinigung zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit und wird die Rechnung zum Jahreswechsel zur Zahlung fällig, müsste bei Zahlung die 15%ige Bauabzugsteuer von der Gegenleistung einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden.
Besser ist es natürlich, wenn der leistende Unternehmer bereits jetzt darum gebeten wird, sich eine neue, ab dem Jahreswechsel gültige Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer vom Finanzamt ausstellen zu lassen, um diese dem Auftraggeber vor Fälligkeit der Rechnung aushändigen zu können.
Kapitalerträge: Verlustbescheinigung bis 15.12.2024 beantragen
Hat ein Mandant im Jahr 2024 Verluste aus Aktienverkäufen bei einer Bank erzielt und bei einer anderen Bank Aktiengewinne realisiert, kann er in seiner Einkommensteuererklärung durch Ausfüllen der Anlage KAP eine steuersparende Verrechnung dieser Aktienverluste und -gewinne beantragen.
Das Finanzamt führt diese beantragte Verrechnung jedoch nur durch, wenn bei der Bank, bei der die Aktienverluste erzielt werden, ein Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt wird. Und dieser Antrag muss spätestens bis zum 15.12.2024 gestellt werden. Wird der Antrag zu spät gestellt, gibt es keine Verlustbescheinigung und die gewünschte Verrechnung der Aktienverluste und -gewinne ist verloren.
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG: Risiko bei (eigenmächtiger) Vorauszahlung
Mandanten, die Bauausführungen an ihrem Eigenheim beauftragt haben, sollten eigenmächtige Vorauszahlungen unbedingt vermeiden. Diese bieten sich immer an, wenn die Rechnungsbeträge für die reine Bauleistung (ohne Material) bei mehr als 6.000 EUR liegen. Doch das Finanzgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass solche eigenmächtigen Vorauszahlungen des Kunden wegen der fehlenden Rechnung nicht zu einer Steuerermäßigung von 20 % der Leistungen, maximal in Höhe von 1.200 EUR pro Jahr führen können (FG Düsseldorf 18.7.24, Az. 14 K 1966/23 E).
Doch aufgepasst: Selbst, wenn ein Steuerzahler den Handwerker dazu bringt, ihm eine Rechnung über Vorauszahlungen zu stellen, ist das noch keine Garantie dafür, dass die gewünschte Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG vom Finanzamt gewährt wird. Denn in der Urteilsbegründung ist der Hinweis zu finden, dass es mit der Steuerermäßigung nur klappt, wenn Vorauszahlungen „üblich“ sind. Ist das nicht der Fall, wird das Finanzamt die Steueranrechnung für solche unüblichen Vorauszahlungen – wenn z. B. der Handwerker nur auf Druck seines Kunden eine Rechnung über Vorauszahlungen stellt – verweigern.
Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege
Nachdem der Bundesrat am 18.10.2024 grünes Licht für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz gegeben hat, gilt für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO statt der zehnjährigen nur noch eine achtjährige Aufbewahrungsfrist.
Sollte ein Mandant, der seinen Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt, eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gebildet haben und die Voraussetzungen dafür ändern sich durch die neue achtjährige Aufbewahrungsfrist (z. B. geringere Mietaufwendungen, weil nicht mehr so viele Räume zur Aufbewahrung von Buchungsbelegen benötigt werden), kann es notwendig sein, die Rückstellung neu zu berechnen, gegebenenfalls also teilweise aufzulösen.