Steuererklärungsvordrucke – Neues Steuerformular 2020: Anlage Corona-Hilfen
Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2020 oder einer Feststellungserklärung 2020 muss zusätzlich zu den Anlagen G, L und S die neue Anlage Corona-Hilfen ausgefüllt werden. Anzugeben sind die erhaltenen Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse. Musste der Unternehmer Rückzahlungen solcher Hilfen in 2020 leisten, ist der Saldo zwischen den erhaltenen und zurückgezahlten Hilfen anzugeben.
Fundstelle
* Steuer-Formular Anlage Corona-Hilfen
Kapitaleinkünfte -Keine Vorabpauschale 2021 für Fondsanleger
Seit 1.1.2018 müssen Fondsanleger für ganz oder teilweise thesaurierende Fonds jedes Jahr eine sogenannte Vorabpauschale versteuern. Die Höhe dieser Vorabpauschale wird ermittelt, indem 70 % des Basiszinses der Bundesbank mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn multipliziert wird. Für das Steuerjahr 2021 müssen Fondsanleger keine Vorabpauschale versteuern. Hintergrund: Der Basiszins für 2020 ist negativ, nämlich – 0,45 %.
Fundstelle
* BMF 6.1.21, IV C 1 – S 1980-1/19/10038 :004
Hochwasserhilfen – Steuererleichterungen beantragen
Steuerzahler in Hessen, die Opfer aufgrund des Hochwassers im Januar und Februar 2021 wurden, profitieren auf Antrag von zahlreichen Steuererleichterungen. Neben zinslosen Stundungen oder der Zurückstellung von Vollstreckungsmaßnahmen werden auch Sonderabschreibungen oder außergewöhnliche Belastungen für die Beschaffung existenziell notwendiger Gegenstände wie Hausrat oder Kleidung gewährt. |
Fundstelle
* Hessisches Ministerium der Finanzen 9.2.21
Einkommensteuer – Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Ertrags aus einer Restschuldbefreiung
Stellt ein selbstständiger Steuerzahler in einem Insolvenzverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ertrag aus dieser Restschuldbefreiung bei Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten steuerlich zu erfassen ist. Der durch den Wegfall von betrieblichen Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist im Veranlagungsjahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfassen. Wird der Betrieb aufgeben und das Insolvenzverfahren danach beendet, liegt ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Folge: Gewinne aus dem Wegfall betrieblicher Verbindlichkeiten sind im Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG zu erfassen. |
Fundstelle
* FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung v. 5.1.21, VI 304-S 2140-028
Einkommensteuer – Fragwürdige Besteuerung vom BMF bestätigt
Ein Thema erregt bei Steuerberatern derzeit die Gemüter. Es geht um die Besteuerung von Vergütungen für Lizenzen und Rechte und um die Besteuerung von Veräußerungen von Rechten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 ff., Doppelbuchst. aa und bb EStG. Das Besondere an dieser Besteuerung: Die Besteuerung findet selbst dann statt, wenn die Zahlungen zwischen Unternehmen im Ausland stattfanden. Einziger Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist die Eintragung der Rechte in einem inländischen öffentlichen Buch oder in einem inländischen Register. Sah es noch Ende des Jahres danach aus, als sollte diese Regelung rückwirkend wegfallen (siehe Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer [AbzStEntModG]), so ist diese geplante rückwirkende Änderung im aktuellen Gesetzesentwurf nicht mehr enthalten. Vielmehr hat das BMF die Steuerspielregeln für die Besteuerung solcher Vergütungen und Veräußerungsgewinne bekannt gegeben. |
Fundstelle
* BMF 11.2.21, IV B 8 – S 2300/19/10016 :007