In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Finanzverwaltung

Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsassistenzen/-sanitätern

Das FG Berlin-Brandenburg hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass monatlich im Vorhinein aufgestellte Dienstpläne sowie die tatsächliche Tätigkeit in der vom Dienstplan vorgesehenen Wache nicht geeignet sind, eine erste Tätigkeitsstätte von angestellten Rettungsassistenzen bzw. Rettungssanitätern zu begründen. Dienstpläne können nach Ansicht der Finanzrichter allenfalls indiziell für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers herangezogen werden.

Das in diesem Streitfall unterlegene Finanzamt wollte die Revision beim BFH beantragen, scheiterte jedoch mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde (BFH 8.2.24, VI B 46/23).

Praxistipp

Einer internen Verfügung kann nun entnommen werden, dass die Finanzverwaltung die Grundsätze des Urteils des FG Berlin-Brandenburg nicht umsetzen wird, weil der Beschluss des BFH nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht wurde. Betroffene Rettungsassistenzen und Rettungssanitäter, bei denen das FA wegen der Dienstpläne eine erste Tätigkeitsstätte unterstellt, müssen also erneut Einspruch gegen nachteilige Steuerbescheide und später Klage einreichen, um ein Urteil des BFH zu erreichen.

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  • FG Berlin-Brandenburg 25.7.23, 11 K 11130/21

Energetische Sanierung des Eigenheims

FAQ des BMF zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen

Bei der Beantragung der Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim, kommt es in der Praxis häufig zu Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerzahlern. Aus diesem Grund hat das BMF nun einen Fragen-Antworten-Katalog zu § 35c EStG veröffentlicht.

Beachten Sie | Was nicht in diesen FAQ steht: Wer die zum 1.1.2024 in Kraft getretene Neuregelung des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in Anspruch nimmt, also angespartes Riester-Kapital zur Finanzierung der Kosten für die energetische Sanierung des Eigenheims entnimmt, darf nicht zusätzlich die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und § 35c EStG beantragen.

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  • Kurz erklärt: Steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen, BMF 15.2.24,

Lohnsteuerprüfung

Häusliche Arbeit oder Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)?

Bei Lohnsteuerprüfungen stoßen Prüfer der Finanzämter immer häufiger auf Fälle, in denen der Arbeitgeber im Rahmen einer Gehaltsumwandlung den Grundlohn abgesenkt und einen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfreien Heimarbeiterzuschlag bezahlt. Doch in vielen Fällen sind die Voraussetzungen für den steuerfreien Heimarbeiterzuschlag nach dem HAG nicht erfüllt.

Informationen zum Heimarbeiterzuschlag enthält vor allem die Lohnsteuerrichtlinie 9.13. Hier heißt es in Abs. 2: „Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.“

Praxistipp

Diese Steuerfreiheit gilt nur für Heimarbeiter i. S. d. § 2 HAG. Die steuerfreien Zuschläge können nicht von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die ihre Tätigkeit seit der Coronapandemie (teilweise) im Homeoffice ausüben. Die Unterscheidung Heimarbeit nach HAG und bloße Arbeit im Homeoffice dürfte bei steuerfreien Heimarbeiterzuschlägen also ein Prüfungsschwerpunkt bei künftigen Lohnsteuerprüfungen der FÄ werden.

Kinderbetreuungskosten

Taggenaue oder monatsweise Berechnung?

Kinderbetreuungskosten dürfen Eltern nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG i. H. v. zwei Dritteln, maximal i. H. v. 4.000 EUR pro Jahr und Kind als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Kind sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Höchstbetrag von 4.000 EUR ist ein Jahresbetrag.

In der Praxis stellte sich die Frage, ob die abziehbaren Kinderbetreuungskosten bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Laufe des Monats taggenau oder monatsweise zu berechnen ist. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung aus April 2024 kann dazu entnommen werden, dass sich die für die Einkommensteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach einer Erörterung für eine monatsweise Berechnung entschieden haben. Das bedeutet im Klartext: Monate, in den die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG an mindestens einem Tag vorgelegen haben, zählen voll.

Beispiel
Ein Kind feiert am 10.5. seinen 14. Geburtstag. Die Kinderbetreuungskosten von Januar bis Mai betrugen monatlich jeweils 700 EUR.

Kinderbetreuungskosten

  • Januar bis April

So müssen Eltern rechnen

So wird oftmals fehlerhaft gerechnet

2.800 EUR

2.800 EUR

  • Mai

700 EUR

225 EUR

(700 EUR ÷ 31 Tage × 10 Tage)

  • Gesamt

3.500 EUR

3.025 EUR

Sonderausgaben nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2.333 EUR

2.017 EUR

Betriebsausgabenabzug

Welche Zahlungen stellen Zinsaufwand
i. S. d. Zinsschranke dar?

Einer aktuellen Verfügung zur Zinsschranke nach § 4h EStG kann entnommen werden, welche Zahlungen als Zinszahlungen i. S. d. § 4h EStG zu qualifizieren sind und welche nicht.

Danach gilt Folgendes:

  • Arrangement Fee: Kein Zinsaufwand i. S. v. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG (BFH 22.3.23, XI R 45/19). Dieses Urteil wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit anwendbar.

  • Agency und Security Agency Fee: Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Zinsaufwand nach § 4h EStG, die der Abzugsbeschränkung unterliegen.

Beachten Sie | Die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 22.3.2023 greifen nicht nur bei der Zinsschranke nach § 4h EStG, sondern auch für Sachverhalte des § 8a KStG.

Betrieb einer Photovoltaikanlage

Informationsblatt zur steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage

Das FinMin Thüringen hat ein ausführliches Informationsblatt zur ertragsteuerlichen und zur umsatzsteuerlichen Behandlung bestimmter Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Gilt für eine PV-Anlage, die vor dem 1.1.2023 installiert wurde, die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG und der Betreiber der Anlage ist kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG, muss für die Stromlieferung ins Netz eines Energieunternehmens und für die Stromentnahme Umsatzsteuer ans Finanzamt überwiesen werden.

Interessante Info in dem Informationsblatt: Vor dem 1.1.2023 installierte PV-Anlagen können aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnommen werden. Diese Entnahme unterliegt seit 1.1.2023 als unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG erfüllt. In diesem Fall werden zwar weiterhin 19 % Umsatzsteuer fällig, wenn der Strom zum Regelsteuersatz an ein Energieunternehmen geliefert wird. Für den privat verbrauchten Strom fällt bei einer Entnahme dagegen keine Umsatzsteuer mehr an.

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  • FA Thüringen, Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage