In Steuer-Tipps für ALLE

Miete für Mehrwegsteigen

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1d GewStG

In einer aktuellen Verfügung weist die Finanzverwaltung erneut darauf hin, unter welchen Umständen Ausgaben für Mehrwegsteigen nach § 8 Nr. 1d GewStG der Hinzurechnung zum Gewerbeertrag unterliegen und wann nicht. Ausgangspunkt für die Verwaltungsauffassung ist ein Urteil des BFH zu dieser Thematik.

Keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1d GewStG ist vorzunehmen, wenn nach dem sogenannten Voll-Logistik-Konzept das Vertragsverhältnis neben der Gebrauchsüberlassung auch umfangreiche Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselemente enthält. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Mehrwegsteigen scheidet in solchen Fällen aus, weil das Mietverhältnis dem Gesamtvertrag nicht das Gepräge gibt.

Wird dagegen lediglich vertraglich vereinbart, dass Mehrwegbehältnisse in befüllbarem Zustand zur Verfügung gestellt werden, hierfür Nutzungsgebühren fällig werden und keine weiteren Vertragsbestandteile vorliegen, dann handelt es sich bei dem Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Mehrwertsteigen um Ausgaben, die der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

fundstelle

  • BFH 1.6.22, III R 56/20,

Steuer- und Rechtsberatungskosten

Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 EStG

Eine interne Verfügung der Finanzverwaltung befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen Steuer- und Rechtsberatungskosten Veräußerungskosten i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen. Ist bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, dürfen vom Veräußerungspreis die Veräußerungskosten sowie die Anschaffungskosten abgezogen werden.

Veräußerungskosten im Sinne dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, d. h. die durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlassten Aufwendungen (siehe u. a. BFH 9.10.13, IX R 25/12). Laufende Aufwendungen dürfen dagegen nicht abgezogen werden.

Steuer- und Rechtsberatungskosten sind den Veräußerungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG zuzurechnen, wenn sich die den Kosten zugrunde liegende Beratungsleistung unmittelbar auf die rechtliche bzw. vertragliche Ausgestaltung und/oder die Durchführung einer Veräußerung i. S. d. § 17 EStG bezieht.

Der Abzug von Steuer- und Rechtsberatungskosten zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG scheidet dagegen aus, wenn sich die den Kosten zugrunde liegende Beratungsleistung auf die steuerrechtliche Beurteilung bzw. Behandlung eines verwirklichten Veräußerungstatbestands bezieht.

Merke | Nicht nach § 17 EStG abziehbar sind danach Kosten für eine Beratungsleistung im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 17 EStG, einschließlich des Freibetrags oder einer Verlustausgleichsbeschränkung. Dasselbe gilt für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens oder eines Doppelbesteuerungsabkommens sowie Beratungskosten im steuerrechtlichen Einspruchs- und Klageverfahren.

Bescheidänderungen

Korrigierte Rentenbezugsmitteilungen aufgrund der Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend zum 1.1.2021 die Steuerbefreiung für den Grundrentenzuschlag eingeführt. In den Veranlagungszeiträumen 2021 und 2022 wurde der Grundrentenzuschlag deshalb in der Regel nach den Grundsätzen zur Besteuerung gesetzlicher Renten besteuert, weil der Grundrentenzuschlag in der Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung im Gesamtbetrag des Rentenbezugs enthalten war.

In einer Verfügung weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung bis spätestens 29.2.2024 korrigierte Rentenbezugsmitteilung für die Jahre 2021 und 2022 ans Finanzamt übermitteln muss. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide, in denen der Grundrentenzuschlag unzutreffend besteuert wurde, werden nach § 52 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG von Amts wegen geändert.

Wer nicht bis 2024 warten möchte und die Bescheidänderung ohne korrigierte Rentenbezugsmitteilung durchsetzen möchte, muss dem Finanzamt die Höhe des zu Unrecht besteuerten Grundrentenzuschlags glaubhaft nachweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage eines Rentenbescheids erbracht werden, aus dem sich die Aufschlüsselung des Grundrentenfreibetrags ergibt. In diesem Fall erfolgt eine Bescheidänderung nach § 175b AO.

Zu beachten ist, dass es korrespondierend aber auch zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommt, weil bisher für den zu Unrecht in der Gesamtrente erfassten Grundrentenzuschlag Beiträge abgeführt wurden. Doch hier greift ein Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Halbs. 1 EStG, weil es sich um Beiträge handelt, die unmittelbar wirtschaftlich mit steuer­freien Einnahmen in Zusammenhang stehen.

Bauleister

Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TG bei Organschaft

Bereits seit 1.1.2014 wurde für sogenannte Bauleister i. S. v. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG die Bescheinigung USt 1 TG eingeführt. Diese Bescheinigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn ein Unternehmer nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das ist zu bejahen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes (= Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) als Bauleistungen erbringt. In der Praxis stellte sich die Frage, welche Besonderheiten bei Beantragung der Bescheinigung USt 1 TG im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bestehen.

Einer aktuellen internen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung kann hierzu Folgendes entnommen werden:

  • Die Bescheinigung für den Organträger sowie für die Organgesellschaft ist von dem für den Organträger zuständigen Finanzamt auszustellen.

  • Bezüglich der 10 %-Grenze (nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen) ist auf die Umsätze der einzelnen Organgesellschaft abzustellen. Das bedeutet im Klartext: Für Zwecke der Bauleistereigenschaft sind jede Organgesellschaft und der Organträger gesondert zu betrachten (§ 13b.3 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 UStAE).

  • Da das Finanzamt des Organträgers oftmals nicht über weitergehende Infos bezüglich der Organgesellschaft verfügt, sind regelmäßig keine hohen Anforderungen an die Ausstellung der Bescheinigung USt 1 TG zu stellen, sofern sich die Bauleistereigenschaft aus dem Antrag bzw. der Firma ergibt.

  • In der Bescheinigung ist im Namensfeld die jeweilige Organgesellschaft zu erfassen. Als Steuernummer ist jedoch nur die Steuernummer des Organträgers einzutragen.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Holzhackschnitzel

Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Bereits im BMF-Schreiben vom 4.4.2023 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass die Grundsätze des Urteils des BFH vom 21.4.2022 (V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden sind, es sei denn, dass sich aus der Art und Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Praxistipp

Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde nun verlängert und gilt bis zum 31.12.2023

fundstelle

  • BMF 29.9.23, III C 2 – S 7221/19/10002 :004, 

Sturmflut in Schleswig-Holstein

BMF stimmt Katastrophenerlass zu

Am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein in weiten Teilen der Ostsee- sowie in der Trave- und Schleiregion durch ein Unwetter erhebliche Schäden entstanden. Da die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Steuerpflichtigen zu hohen finanziellen Belastungen führen wird, wurde ein Katastrophenerlass mit steuerlichen Erleichterungen für alle Betroffenen, also Privatpersonen und Unternehmer, veröffentlicht.

Auf Antrag gibt es z. B. Stundungen und Vollstreckungsaufschub sowie zahlreiche weitere Steuervergünstigungen. In einer Pressemitteilung vom 26.10.2023 hat das FinMin Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass das BMF dem Katastrophenerlass anlässlich der Sturmflut nun zugestimmt hat.

Kassenführung

Nichtbeanstandungsregelung für EU-Taxameter ohne TSE

Für die Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 KassenSichV, die nicht unter KassenSichV fallen, ohne TSE (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht.

Danach sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31.12.2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO bleibt hiervon unberührt.

fundstelle

  • BMF 13.10.23, IV D 2 – S 0319/20/10002 :010, 

Abgeltungsteuer

Prozess- und Verzugszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge

Das FinMin Thüringen weist in einer Medieninformation vom 17.10.2023 darauf hin, dass Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden, zu einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Da der Prozessbeteiligte anders als Banken und Versicherung keine Abgeltungsteuer einbehält, muss der Empfänger die erhaltenen Prozess- und Verzugszinsen in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung erfassen. Es wird die Abgeltungsteuer fällig.

Die Prozess- und Verzugszinsen sind jedoch nur dann in der Anlage KAP zu erfassen, wenn die Zinsen keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (z. B. gewerblichen Einkünften, Vermietungseinkünften). Sind die Zinsen einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, sind sie in den entsprechenden Steuerformularen als Einnahmen zu berücksichtigen und müssen anders als Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Gewerbesteuer

Billigkeitsmaßnahmen für Unterbringung von Flüchtlingen

Unternehmen, die ausschließlich Immobilien verwalten, profitieren in der Regel gewerbesteuerlich von der erweiterten Grundstückskürzung i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Unterstützen solche Unternehmen nun Flüchtlinge aus der Ukraine und überlassen diesen entgeltlich möblierten Wohnraum, könnte das zum Wegfall der erweiterten Grundstückskürzung führen, weil eine Gewerblichkeit unterstellt werden könnte.

In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.10.2023 wurde nun festgelegt, dass in solchen Fällen bis zum 31.12.2024 aus Billigkeitsgründen die mögliche Gewerblichkeit nicht geprüft wird und die erweiterte Grundstückskürzung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung unangetastet bleibt.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen (z. B. entgeltliche Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung an Flüchtlinge aus der Ukraine) sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchs. c GewStG).