Einkommensteuer
Pflege-Pauschbetrag bei fehlender Identifikationsnummer
Wer eine pflegebedürftige Person in deren oder im eigenen Haushalt pflegt und betreut, kann nach § 33b Abs. 6 EStG je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person einen Pflege-Pauschbetrag zwischen 600 EUR und 1.800 EUR geltend machen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 ist die Angabe der Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ (2023: Zeile 15) nach § 33b Abs. 6 Satz 8 EStG eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung.
Hierdurch soll vermieden werden, dass mehrere Pflegepersonen den 100%igen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nach der Anzahl der Pflegepersonen aufgeteilt. In den Fällen, in denen der Pflegeperson die Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person nicht bekannt ist, kann der Sachbearbeiter in den Bescheiderläuterungen der Pflegeperson die Identifikationsnummer mitteilen. Dieser Aussage einer internen Verfügung können folgende zwei Besonderheiten entnommen werden:
1. Die Mitteilung der Identifikationsnummer ist eine zulässige Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, also kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis.
2. Die fehlende Angabe der Identifikationsnummer ist kein Hinderungsgrund für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2024
Handelt ein Unternehmer mit Lebensmitteln oder stellt er diese her, wird vom Finanzamt unterstellt, dass er, sein Ehegatte und seine Kinder mitessen und mittrinken. Aus diesem Grund sind
Sachentnahmen zu versteuern. Das Bundesfinanzministerium legt dazu für jedes Jahr Pauschbeträge für solche unentgeltlichen Wertabgaben fest. Aktuell wurden die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Kalenderjahr 2024 veröffentlicht.
Folgende Besonderheiten sind bei der Versteuerung der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben zu beachten:
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Die Pauschbeträge gelten unabhängig von den Ess- und Trinkgewohnheiten des Unternehmers, seines Ehepartners und seiner Kinder.
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Bei Kindern bis zum zweiten Geburtstag wird auf die Besteuerung von Sachentnahmen verzichtet.
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Bis zum zwölften Geburtstag eines Kindes muss nur die Hälfte der Pauschbeträge versteuert werden.
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BMF 12.2.24, IV D 3 – S 1547/19/10001 :005, iww.de/astw, Abruf-Nr. 240054
Wegfall der Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
Beim Ausfüllen der Steuerformulare 2023 fällt bei der Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung auf, dass Hinweise zur Zeile 17 der Anlage SO enthalten sind. Danach besteht die Verpflichtung, die finanziellen Vorteile aus der Gas-/Wärmepreisbremse (Soforthilfe Dezember 2022) einzutragen. Hintergrund: Diese Entlastung sollte bei Besserverdienern besteuert werden. Doch diese Besteuerungsvorschrift wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ersatzlos gestrichen.
Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die papiergebundenen Steuerformulare zur Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum jedoch schon gedruckt. In verschiedenen Verfügungen und Pressemitteilungen weisen die Finanzbehörden deshalb nun darauf hin, dass die Hinweise sowie die Zeile 17 der Anlage SO insgesamt als gegenstandslos zu betrachten sind. Diesbezügliche Eintragungen müssen demnach nicht mehr vorgenommen werden.
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen
beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften
Aufgrund einer Vorlage des BFH hat das BVerfG in einem Beschluss entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.
Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG dazu verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsstichtage nach dem 31.12.2020 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG weiterhin anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31.12.2000 gilt.
Praxistipp
Die Folgerungen aus diesem Beschluss des BVerfG (z. B. Änderungsmöglichkeiten, Vertrauensschutz) werden derzeit noch auf Bund-Länder-Ebene diskutiert. Die Bearbeitung anhängiger Einspruchsverfahren wird bis zum Abschluss dieser Erörterungen noch zurückgestellt.
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BVerfG 28.11.23, 2 BvL 8/13, iww.de/astw, Abruf-Nr. 239894
Einspruch gegen Energiepreispauschale (EPP)
Im Rahmen der Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Rentner gibt es immer wieder Zweifelsfragen, die in einem Einspruchsverfahren enden. Einer Verfügung sind zu zwei Themen interessante Hinweis zu entnehmen.
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Härteausgleich: Die Anwendung des Härteausgleichs nach § 46 Abs. 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn die EPP durch den Arbeitgeber ausbezahlt wurde und dem Steuerabzug unterlegen hat.
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Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht: Es gehen vermehrt Einsprüche ein, bei denen nach § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige die Auszahlung der EPP durch das Finanzamt begehren. Diese Einsprüche werden als unbegründet zurückgewiesen, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (siehe § 113 EStG) nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in den Genuss der EPP kommen sollen.
Beachten Sie | Wenden sich Arbeitnehmer gegen die Besteuerung der EPP und beziehen sie sich auf ein anhängiges Verfahren beim FG Münster (14 K 1425/23 E), spricht nichts dagegen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt wird.
Corona-Hilfen bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern
Eine interne Verfügung beschäftigt sich mit der Frage, wie Corona-Hilfen steuerlich zu behandeln sind, wenn es sich um Unterstützungsleistungen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelt.
Corona-Hilfen stellen grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Erhielten Unternehmer aufgrund der Förderrichtlinien Unterstützungsleistungen für
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bauliche Umbaumaßnahmen (z. B. Trennwände),
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Hygienemaßnahmen (z. B. Anschaffung mobiler Luftreiniger),
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Maßnahmen zur temporären Verlegung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche (z. B. Herstellung von Überdachungen, Kauf von Heizpilzen) und
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Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau eines Online-Shops, Lizenz für Videokonferenzsysteme),
dann gelten die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen nach R 6.5 EStR.
Das bedeutet: Unternehmer haben ein steuerliches Wahlrecht. Entweder werden die Corona-Hilfen als Betriebseinnahmen versteuert oder die Corona-Hilfen mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter und damit die jährlichen Abschreibungsbeträge.
Nachträgliche Steuerfreistellung für ehrenamtliche Impfhelfer
Einer Verfügung der Finanzverwaltung kann folgende steuerliche Vergünstigung für Impfhelfer entnommen werden: Personen, die nebenberuflich direkt an der Impfung oder Testung beteiligt waren, also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. testen selbst und dabei im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig wurden, können die steuerfreie Übungsleiterpauschale nach § 3
Nr. 26 EStG i. H. v. 3.000 EUR in Anspruch nehmen.
Für ehrenamtliche Helfer in der Verwaltung und Organisation von Impfzentren kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 840 EUR gewährt werden, wenn die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt wird.
Beachten Sie | Soweit für solche steuerlich begünstigten Tätigkeiten zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten wurde, können diese Einnahmen durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung nachträglich nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei gestellt werden. In der Nachweispflicht sind hier die ehrenamtlichen Impfhelfer.
Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 1.9.2021 (VI R 18/19) klargestellt, dass der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten keine verfassungswidrige Benachteiligung von Steuerzahlern ohne Beihilfeanspruch gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst darstellt.
Gegen diesen Beschluss des BFH wurde Verfassungsbeschwerde (BvR 1579/22) eingelegt. Die Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren beim BVerfG bezogen, wurden nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhend gestellt. Das Verfahren wurde jetzt mit Beschluss vom 15.11.2023 durch Nichtannahme zur Entscheidung erledigt. Da keine Gründe mehr für die Verfahrensruhe vorliegen, werden die entsprechenden Einsprüche nun abschließend bearbeitet.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Anwendung der neuen BFH-Rechtsprechung
Bei Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Kauf einer Immobilie sind Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter in der Regel sehr streng. Überschreiten die Kosten für solche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die im Rahmen der Gebäudeabschreibung steuersparend geltend gemacht werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
In einer Verfügung weist die Finanzverwaltung seine Beamten nun an, das Urteil des BFH (20.9.22, IX R 29/21) im Rahmen dieser Vorschrift anzuwenden. Der BFH hatte in diesem Urteil klargestellt, dass Mieterabfindungen nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG einzustufen sind. Solche Mieterabfindungen sind vielmehr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sofort abziehbar.
Mieterabfindungen stellen keine Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen i. S. v. anschaffungsnahen Herstellungskosten dar. Sie gehören nicht zu den „baulichen“ Maßnahmen. Die Verwendung der Präposition „für“ (Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen) rechtfertigt keine andere Beurteilung.