Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M.
Sind Anteile des Mitunternehmers an Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen?
Zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch die im Alleineigentum eines Mitunternehmers stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder seiner Beteiligung an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung rechnet die Anteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zu. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer Verfügung ausführlich dargestellt, wann die Anteile an der Komplementär-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG und der §§ 20, 24 UmwStG darstellen.
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* OFD Frankfurt a.M., Verfügung vom 12.12.22, S 2134 A-014-St 517
Interne Verfügung der Finanzverwaltung
Corona-Vergünstigungen zum häuslichen Arbeitszimmer verlängert
Beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter seit jeher besonders streng. Stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, kommt eine steuerliche Berücksichtigung nur in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer keinen anderen Arbeitsplatz haben.
Doch wegen Corona galt in den Steuerjahren 2020 und 2021 eine Sonderregelung. Ein Abzug von bis zu 1.250 EUR im Jahr war in diesen beiden Jahren ausnahmsweise trotz Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes zulässig und zwar in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer oder Unternehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes (z. B. zur Vermeidung von Kontakten) zu Hause gearbeitet hat.
Praxistipp
Einer aktuellen internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass diese Vergünstigung nun auch auf das Steuerjahr 2022 ausgedehnt wurde. Ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug bis zu 1.250 EUR pro Jahr ist bei Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes in den Jahren 2020, 2021 und 2022 auch ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers erlaubt.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Private Nutzung von E-Fahrzeugen und E-Fahrrädern
Einer aktuellen Verfügung des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern können Antworten auf verschiedene Praxisfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von E-Fahrzeugen und E-Fahrrädern entnommen werden. Die wichtigsten Informationen haben wir zusammengefasst.
Anwendung der 1 %-Regelung bei Gehaltsumwandlungen
Überlässt ein Arbeitgeber Beschäftigten ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, kann nach Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 7.2.2022 aus Vereinfachungsgründen die Bemessungsgrundlage nach der 1 %-Regelung für Fahrräder berechnet werden.
Aufgrund der Anknüpfung an die lohnsteuerliche Regelung ist dies auch bei lohnsteuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlungen möglich.
Anwendung der 500-EUR-Grenze
Nach Abschnitt 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE wird es bei einem anzusetzenden Wert des Fahrrads von weniger als 500 EUR nicht beanstandet, wenn von keiner unentgeltlichen Überlassung des
Fahrrads ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Doch worauf bezieht sich die 500-EUR-Grenze – auf den Wert des Fahrrads oder auf die jährliche Bemessungsgrundlage?
Gemeint ist die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads.
Beachten Sie | Ein Umsatzsteuer-Prüfer könnte aufgrund der 500-EUR-Grenze nun auf die Idee kommen, den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Fahrrads nicht zum Abzug zuzulassen. Hier lohnt sich jedoch Gegenwehr. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung zur 500-EUR-Grenze bestehen laut der aktuellen Verfügung keine Einschränkungen beim Vorsteuerabzug.
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* Finm. Mecklenburg-Vorpommern, Verf. v. 31.1.23, S 7109-00000-2018/001
Abgabenordnung
Beginn der Zahlungsverjährung bei Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot
Ein Haftungsbescheid kann auch ohne Leistungsgebot erlassen werden, etwa wenn für den Erlass des Haftungsbescheids Festsetzungsverjährung droht, aber die Voraussetzungen des § 219 AO für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners noch nicht vorliegen. § 229 Abs. 2 AO bestimmte bislang, dass die Zahlungsverjährung für den Haftungsanspruch dann mit Ablauf des Kalenderjahrs begann, in dem der Haftungsbescheid wirksam wurde.
Im Jahressteuergesetz 2022 wurde diese Regelung geändert. § 229 Abs. 2 AO neue Fassung verschiebt den Beginn der Zahlungsverjährung nach hinten. Es heißt: „Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.“ Das gilt für alle nach dem 21.12.2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen (Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO).
Verwaltungsticker
Hinweis auf weitere Verwaltungsanweisungen in Kurzform
Die wichtigsten Verwaltungsanweisungen des vergangenen Quartals haben wir im Folgenden für die Praxis zusammengefasst.
Wichtiges für die Praxis
* Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen:
Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Schreiben vom 27.1.23 (III C 2 – S 2104/19/10005:003) auf eine Änderung des Abschnitts 2.10 UStAE hin.
* LfSt Rheinland-Pfalz: Bewertung eines Nießbrauch- oder Wohnrechts an einem Grundstück:
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz erläutert ausführlich mit verschiedenen Beispielen, welche Besonderheiten bei Bewertung eines Nießbrauch- oder Wohnrechts an einem Grundstück für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer greifen, insbesondere, wenn der Grundbesitzwert mittels eines Verkehrswertgutachtens nachgewiesen wird (Verfügung v. 15.12.22, S 3104 A – St 32 4).
* BMF: Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses:
Das Bundesfinanzministerium hat mit Newsletter vom 8.2.2023 darauf hingewiesen, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass aktualisiert und das überholte BMF-Schreiben aufgehoben wurden.
* FBeh Hamburg: Berücksichtigung von Verlusten bei Wirecard-Aktionären
Buchte oder bucht eine Depotbank die Wirecard-Aktien als wertlos aus, dann erzielt der ehemalige Aktionär einen Verlust aus der Veräußerung von Aktien i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 EStG. Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt die Berücksichtigung solcher Verluste nur in Betracht, wenn der ehemalige Aktionär eine Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorlegt oder durch andere geeignete Unterlagen den erlittenen Verlust nachweist (Fachinformation vom 22.2.22, S 2252 – 2021/017 – 52).
* BMF: Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aktualisiert
Das Bundesfinanzministerium hat sein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft aus dem Jahr 2009 endlich aktualisiert (BMF 27.1.23, III C 2 – S 7270/20/10002:001). Ein guter Zeitpunkt für Steuerberater eine Tax-Compliance-Prüfung für umsatzsteuerliche Sachverhalte in der Bauwirtschaft bei betroffenen Mandanten durchzuführen.
* BMF: Entwurf eines Schreibens zum Nullsteuersatz im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen:
Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf eines BMF-Schreibens zum neuen Nullsteuersatz ab 1.1.2023 im Zusammenhang mit begünstigten Photovoltaikanlagen veröffentlicht (BMF online, 26.1.23). Dieser Entwurf beantwortet zahlreiche Fragen aus der Praxis und definiert, für welche Komponenten einer Photovoltaikanlage dieser Nullsteuersatz ab 1.1.2023 auch greift.