Kassenbuchführung – Offene Ladenkasse für Nachzügler?
Zum 31.12.2022 ist eine wichtige Übergangsregelung ausgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften ausnahmsweise noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, bei denen eine Aufrüstung um die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) nicht möglich war. Das betraf Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Ab 1.1.2023 dürfen nur noch elektronische Kassen mit TSE genutzt werden. Ist das nicht der Fall, ist die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung nicht mehr gegeben. Bei künftigen Prüfungen des Finanzamts drohen deshalb Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn.
Praxistipp
Einziger Ausweg aus dieser Misere für Mandanten, die bislang nicht aufrüstbare E-Kassen genutzt haben und bisher noch keine neue Kasse mit TSE angeschafft haben, ist die Führung einer offenen Ladenkasse mit all ihren umfangreichen Aufzeichnungspflichten. Nur so lassen sich bis zum Kauf einer neuen E-Kasse mit technischer Sicherheitseinrichtung Beanstandungen des Finanzamts an der Kassenbuchführung vermeiden.
Einkommensteuer – Ertragsteuerliche Behandlung von Incentivereisen
In der Praxis ist es sehr beliebt, Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftspartner mit Incentive-Reisen zu belohnen oder zu Vertragsabschlüssen zu bewegen. Doch für solche Reisen interessiert sich auch das Finanzamt brennend. Wie solche Incentive-Reisen beim zahlenden Unternehmen und bei den Empfängern steuerlich zu behandeln sind, verrät eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
Interessant sind in dieser Rundverfügung die Anmerkungen zum Wert der Incentive-Reise, den der Empfänger grundsätzlich als Einnahme versteuern muss, sollte das zahlende Unternehmen keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abgeführt haben. Der Preis einer solchen Reise richtet sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG). Mengenrabatte, die das zahlende Unternehmen von Hotels oder Agenturen bekommen hat, dürfen die zu versteuernden Aufwendungen deshalb nicht mindern.
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* OFD Frankfurt am Main 22.3.22, S 2143 A – 46 – St 516
Umsatzsteuer – Dauerfristverlängerung bei Fiskalvertretung
Anträgen auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 46 UStDV i. V. m. § 22b Abs. 1 UStG ist auch im Fall der Fiskalvertretung zu entsprechen.
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* FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 27.7.22, VI 3510 – S 7348-017
Energiepreispauschale – Energiepreispauschale für ehrenamtlich Tätige: Einkunftserzielungsabsicht?
Für den einzelnen geht es bei der Energiepreispauschale (EPP) zwar nicht um viel Geld. In der Masse muss der Staat natürlich Milliarden an Erwerbstätige und neuerdings auch an Rentner und Pensionäre ausbezahlen. Aus diesem Grund werden immer wieder neue Fragen aufgeworfen. Eine interne Verfügung geht beispielsweise der Frage nach, ob ehrenamtlich Tätige einen Anspruch auf die EPP i. H. v. 300 EUR haben.
Überraschende Antwort: Es kommt darauf an.
Klar ist, dass zu den Erwerbstätigen, die von der EPP profitieren, alle Steuerzahler gehören, die im Jahr 2022 ein aktives Arbeitsverhältnis nachweisen können. Also ja, auch ehrenamtlich tätige Steuerzahler haben zunächst einen Anspruch auf die EPP. Doch wichtig: Es muss eine aktive Erwerbstätigkeit „mit Einkunfserzielungsabsicht“ in 2022 vorgelegen haben.
Praxistipp
Es kann also durchaus passieren, dass das Finanzamt die EPP für ehrenamtlich Tätige bei Bearbeitung der Steuererklärung ablehnt, wenn der ehrenamtlich Tätige nach Auffassung des Finanzamts keine Einkunftserzielungsabsicht hat. Das wäre der Fall, wenn die erklärten Ausgaben dauerhaft über den Einnahmen aus der ehrenamtlichen Betätigung liegen.
Einkommensteuer – Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnung
In der Praxis kommt es häufig zu Kontroversen zwischen Finanzamt, Steuerzahlern und Steuerberatern, wenn es um die steuerliche Behandlung der Erhaltungsrücklage bzw. Instandhaltungsrücklage geht. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat deshalb die wichtigsten steuerlichen Informationen dazu in einer Verfügung zusammengestellt.
Für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage (auch als Instandhaltungsrücklage bezeichnet), zu der Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentümergesetz verpflichtet sind, gilt steuerlich Folgendes:
* Kapitalerträge: Zinsen, die dem Wohnungseigentümer aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage zugerechnet werden, stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (R 21.2 Abs. 2 EStR).
* Werbungskosten: Die bloße Einzahlung in die Rücklage stellt bei Vermietern noch keine Werbungskosten dar. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der Wohnungsverwalter aus der Rücklage Geld für Reparaturen oder Anschaffungen entnimmt.
* Grunderwerbsteuer: Der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung mindert sich bei Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht um den Wert der vorhandenen Instandhaltungsrücklage (BFH, 16.9.20, II R 49/17).
* Verkauf: Beim Verkauf der Eigentumswohnung kommt in Höhe des Werts der Instandhaltungsrücklage kein Werbungskostenabzug in Betracht.
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* OFD Frankfurt am Main, Vfg. v. 9.11.22, S 2211 A-12-St 214
Einkommensteuer – Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit
Bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 EStG steht dem Unternehmer nach § 16 Abs. 4 EStG ein Freibetrag zu, wenn er entweder im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er nachweisen kann, dass er im sozial-versicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig ist.
Als Nachweise der dauernden Berufsunfähigkeit lassen die Finanzämter lediglich folgende Nachweise zu:
* Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder
* amtsärztliches Gutachten
Als Nachweis gilt auch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von 50 % oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich wegen Krankheit oder Behinderung anknüpfen (R 16 Abs. 14 EStR).
Praxistipp
Doch was gilt steuerlich, wenn keine dieser drei Nachweise erbracht werden kann? Dann muss der Nachweis nach § 240 Abs. 2 SGB VI geführt werden. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass § 16 Abs. 4 EStG kein formalisiertes Nachweisverfahren vorsieht. Also kann der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit auch anhand anderer Unterlagen erbracht werden. Das letzte Wort hat nun der BFH in einem Revisionsverfahren.
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* FG Mecklenburg-Vorpommern 29.4.21, 2 K 426/15; Rev. BFH X R 10/21