In Steuer-Tipps für ALLE

Umsatzsteuerliche Behandlung des Mieterstromzuschlags nach § 21 Abs. 3 EEG

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern beantwortet die Frage, wie der vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber gezahlte Mieterstromzuschlag umsatzsteuerlich zu behandeln ist.

Ein Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3, § 23b und § 100 Abs. 7 EEG [Fassung 31.12.20]) besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 kW, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit der Strom an bestimmte Letztverbraucher (z. B. die Hausbewohner) ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert worden ist.

Bei der Zahlung des Mieterstromzuschlags handelt es sich um einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss. Ziel des Mieterstromzuschlags ist es, die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien zu fördern.

fundstelle
* FinMin Mecklenburg-Vorpommern 7.4.21, S 7200-00000-2012/010-002

Rücklage für Ersatzbeschaffung – Erneute Verlängerung der Reinvestitionsfrist

Wegen der anhaltenden Coronapandemie und den negativen wirtschaftlichen Folgen für viele Unternehmer haben die obersten ­Finanzbehörden der Länder beschlossen, die Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Richtlinie 6.6 Einkommensteuerrichtlinien vorübergehend zu verlängern.

Die geltenden Investitionsfristen verlängern sich um ein (weiteres) Jahr, wenn die Rücklagen am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 entstehenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wären.

Fundstelle
* BMF 15.12.21, IV C 6 – S 2138/19/10002 :003

Abgabenordnung – Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen gegen Zinsfestsetzung

Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben in einer Allgemeinverfügung alle am 29.11.2021 noch anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für die Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen. Hintergrund: Zinsen nach § 233a AO sind nur ab dem Verzinsungszeitraum ab 1.1.2019 als verfassungswidrig eingestuft worden.

Das bedeutet im Klartext: Offene und zulässige Einsprüche gegen die Zinsfestsetzung nach § 233a AO bis Ende 2018 müssen nicht extra zurückgenommen werden. Das bedeutet aber auch, dass in naher Zukunft Nachforderungsbescheide versandt werden, sollte für einen Steuerzahler die Aussetzung der Vollziehung für Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 beantragt und gewährt worden sein.

Fundstelle
* Oberste Finanzbehörden der Länder 29.11.21

Coronakrise – Verlängerung der Steuervergünstigungen

Da die Coronapandemie längst nicht besiegt scheint, verlängert das Bundesfinanzministerium seine Steuererleichterung für die von der Coronakrise unmittelbar und nicht unwesentlich negativ betroffenen Steuerzahler. Folgende Erleichterungen werden verlängert.

Zinslose Stundung: Auf Antrag werden bis Ende Januar 2022 fällige Steuern bis längstens 31.3.2022 zinslos gestundet. Wer mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung vereinbart, profitiert von einem zinslosen Aufschub bis zum 30.6.2022.

Praxistipp

Um von diesen Erleichterungen profitieren zu können, sollten Mandanten dem Finanzamt plausible Nachweise vorlegen, dass sie von der Coronakrise wirtschaftlich negativ betroffen sind.

Vollstreckungs-Stopp: Das Finanzamt stoppt auf Antrag angekündigte Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende März 2022 für bis zum 31.1.2022 fällige Steuern. Auch hier gilt bei Ratenzahlungen eine Verlängerung bis Ende Juni 2022. Säumniszuschläge sollen für diese Zeit erlassen werden.

Vorauszahlungen: Laufende Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer für 2022 sollen herabgesetzt bzw. komplett erlassen werden. Dabei sollen an die (voraussichtliche) Ermittlung des zu versteuernden Einkommens keine großen Anforderungen gestellt werden.

fundstelle
* BMF 7.12.21, IV A 3 – S 0336/20/10001 :045

Coronakrise – Herabsetzung bzw. Erstattung von Gewerbesteuervorauszahlungen

In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde auch für die Gewerbesteuervorauszahlungen 2022 klargestellt, dass Anträge auf Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen von den Sachbearbeitern großzügig bearbeitet werden sollen. Voraussetzung ist, dass man plausibel nachweist, dass man von der Coronakrise wirtschaftlich negativ betroffen ist.

Beachten Sie | Die Anträge auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen sind in der Regel bei den Finanzämtern zu stellen. Anträge auf Stundungen oder auf Erlass von Steuern sind dagegen direkt bei der Gemeinde zu stellen. Solche Anträge sind nur dann ans Finanzamt zu richten, wenn dem Finanzamt die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer übertragen wurde.

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* Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, 9.12.21

Jahresabschluss – Investition in neue Registrierkasse einkalkulieren?

Ende 2022 läuft eine Übergangsfrist für elektronische Registrierkassen aus, die zwischen dem 26.11.2010 und dem 31.12.2019 angeschafft wurden. Handelt es sich bei solchen um Kassen und elektronische Registrierkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind, dürfen diese nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Beachten Sie | Steuerberater sollten bei den Jahresabschlussarbeiten von Mandanten mit elektronischen Registrierkassen prüfen, ob diese zum 1.1.2023 eine neue elektronische Registrierkasse benötigen. Wenn ja, sollte der Kauf einkalkuliert und bestenfalls frühzeitig geplant werden.

Sozialversicherung – Sachbezugswerte 2022 veröffentlicht

Am 26.11.2021 hat der Bundesrat der „Zwölften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ für das Jahr 2022 zugestimmt.

In dieser Verordnung sind folgende Sachbezugswerte für 2022 enthalten:

* Sachbezug für Verpflegung: Der Monatswert beträgt 270 EUR, der Sachbezug für ein Frühstück 1,87 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 3,57 EUR.
* Sachbezug für Unterkunft für das Jahr 2022: Der Sachbezugswert für Unterkunft beträgt 241 EUR.

Grunderwerbsteuer – Maklergebühr als Gegenleistung?

Bereits zum 23.12.2020 ist eine Neuregelung der §§ 656c und 656d BGB eingetreten. Danach sind sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber einer Immobilie hälftig zur Entrichtung der Maklerprovision verpflichtet.

Einer Verfügung kann hinsichtlich der Grunderwerbsteuer zu dieser Neuregelung Folgendes entnommen werden:

* Wenn nunmehr jede Vertragspartei zur Entrichtung der hälftigen Maklerprovision verpflichtet ist, tilgt grundsätzlich jeder seine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Makler.
* Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht sich deshalb „nicht“.
* Denkbar ist die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer nur, wenn sich der Käufer der Immobilie im Notarvertrag dazu verpflichtet, die hälftige Maklerprovision für den Veräußerer zu übernehmen.

Bundesamt für Justiz  – Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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* BfJ