Betriebliche Nutzungsdauer von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität
Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass es für die Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität nicht zu beanstanden ist, wenn von folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird: |
* Intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): sechs bis zehn Jahre
* Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: sechs bis zehn Jahre
Grunderwerbsteuer
Übergangsregelung zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung
Bisher durften Immobilienkäufer die Instandhaltungsrückstellung von der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer abziehen, wenn aus dem Notarvertrag ersichtlich war, dass die Instandhaltungsrückstellung in die Kaufpreisfindung eingeflossen ist. Diese steuerzahlerfreundliche Sichtweise hat der Bundesfinanzhof gekippt. Diese neuen Grundsätze greifen auch beim Erwerb von Wohneigentum. |
Für Notarverträge, die bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils im Bundessteuerblatt geschlossen wurden, greift noch die steuergünstige Auffassung der Finanzverwaltung. Für nach dem Tag der Veröffentlichung geschlossene Notarverträge darf die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer nicht mehr um die Instandhaltungsrückstellung gemindert werden (koordinierter Ländererlass vom 19.3.21, 3 S 452.1/41).
Fundstelle
* BFH 16.9.20, II R 49/17
Buchführung
GoBD – kostenloser Praxisleitfaden
Die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) hat eine neue Version 2.1 ihres GoBD-Praxisleitfadens abgeschlossen. Dieser Leitfaden enthält aktuelle Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020. Insbesondere in Kapitel 4.4. enthält der kostenfrei bestellbare Leitfaden Aussagen zu den Neuregelungen, wo steuerlich relevante Unterlagen aufzubewahren sind. |
Vermietung durch Ehegatten
Keine gesonderte und einheitliche Feststellung mehr?
Bisher wurde bei Ehegatten, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten und zur Umsatzsteuer optiert haben, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchgeführt. Begründung: Es liegt kein Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vor. An dieser Auffassung halten die Finanzämter aufgrund des BFH-Urteils vom 6.2.2020 (IV R 6/17) nicht mehr fest. In dem Urteil wurde klargestellt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig unterbleiben kann, wenn zusammenveranlagte Eheleute in GbR eine Fotovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus betreiben und kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten-GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht. |
Mussten Eheleute, die umsatzsteuerlich vermieteten, bisher eine gesonderte und einheitliche Erklärung abgeben, sollten sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass sie die Einkünfte künftig direkt in ihrer Einkommensteuererklärung erfassen möchten.