In Steuer-Tipps für ALLE

Kein Kostenabzug für Jägerprüfung
Vermietungsabsicht bei gleichzeitigem Verkaufswillen
Umfang der ehemaligen Verfassungswidrigkeit
Doppelter Inlandsbezug bei Organschaften
Kündigung der Gewinnabführung aus wichtigem Grund
Steuerfreier Auslagenersatz bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Steuerfreie Umsätze von Ballett- und Tanzschulen
Umsatzsteuer-Jahreserklärung geht vor Vorauszahlung
Margenbesteuerung bei Schiffsreise mit Bustransfer
Terminaufhebung wegen zahnärztlichem Notfall
Verfahrensrecht – Bereinigung von BMF-Schreiben
Verfahrensrecht – Keine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen


§ 12 EStG – Kein Kostenabzug für Jägerprüfung
Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten führen nur dann zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie eine Erwerbsgrundlage schaffen oder erhalten. Wird damit ein privater Hobbyzweck verfolgt, kommt – auch nicht als Sonderausgaben – hingegen kein Abzug in Betracht. Das betrifft auch die Ablegung der Jägerprüfung. Sie zielt nicht auf die Schaffung einer stetigen Erwerbsquelle ab, sondern auf die Befriedigung privater Interessen (BFH 10.1.12, VI B 92/11).
§ 21 EStG – Vermietungsabsicht bei gleichzeitigem Verkaufswillen
Wurde dem Makler der Auftrag zum Verkauf einer Wohnung erteilt, ge-nügt es für den Nachweis gleichzeitiger Vermietungsabsicht nicht, dass er lediglich eine sich zufällig ergebende Chance nutzt, um die Wohnung zur Vermietung anzubieten, wenn es tatsächlich nicht zur Vermietung kommt und weitere Vermietungsbemühungen nicht nachgewiesen werden. Die Zufallschance reicht nicht für eine Vermietungsabsicht aus, wenn in erster Linie der Verkauf der Wohnung geplant war (FG Rheinland-Pfalz 12.4.11, 6 K 1566/08).
§ 23 EStG – Umfang der ehemaligen Verfassungswidrigkeit
Das BVerfG-Urteil ist so zu verstehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften nur die Veräußerung von Wertpapieren erfasst und nicht die von GmbH-Anteilen. Denn GmbH-Anteilscheine sind lediglich Beweisurkunden, aber keine Wertpapiere. Zudem gibt es anders als bei Wertpapieren gerade GmbH-Anteile betreffende spezielle Mitteilungspflichten der Notare nach § 54 Abs. 1 EStDV und in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zum Halterwechsel bei Autos, die kein strukturelles Erhebungsdefizit erkennen lassen (BFH 30.12.11, IX B 66/11; BVerfG 9.3.04, 2 BvL 17/02, BStBl II 05, 56).
§§ „14, „17 KStG – Doppelter Inlandsbezug bei Organschaften
Die EU-Kommission klagt beim EuGH, da gebietsfremde Organgesell-schaften von §§ 14, 17 KStG ausgeschlossen sind. Der doppelte Inlandsbezug, wonach sich Sitz und Geschäftsleitung im Inland befinden müssen, ist ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Der inländische Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb der Organschaft könnte ausländische Körperschaften davon abhalten, in Deutschland Tätigkeiten anzusiedeln. Zwar kann nach Meinung des BMF auch eine im EU/EWR-Ausland gegründete Gesellschaft mit deutscher Geschäftsleitung ihr Inlandseinkommen dem Organträger zurechnen. Eine EU-Vertragsverletzung kann aber nur durch eine KStG-Änderung und nicht allein durch BMF-Schreiben abgestellt werden (EU-Kommission 22.3.12, IP/12/283; BMF 28.3.11, IV C 2 – S 2770/09/10001, BStBl 11, 300).
§ 14 KStG – Kündigung der Gewinnabführung aus wichtigem Grund
Entstehen wirtschaftliche Schwierigkeiten der Organgesellschaft mit einem Vertragspartner, stellt das grundsätzlich keinen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags dar. Die Bedrohung der Lebensfähigkeit des gesamten Konzerns gilt als Ausnahme vom Grundsatz. Maßgeblich für eine steuerlich unschädliche Beendigungsmöglichkeit ist nicht die Form wie die einvernehmliche Aufhebung des Vertrags. Deshalb wird bei vorzeitiger Kündigung die Organschaft von Anfang an nicht anerkannt (FG Berlin-Brandenburg 19.10.11, 12 K 12078/08).
§ 4 UStG – Steuerfreier Auslagenersatz bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Auslagenersatz für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nur dann eine nach
§ 4 Nr. 26b UStG steuerbefreite angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn sie 50 EUR je Tätigkeitsstunde und insgesamt den Betrag von 17.500 EUR im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Es besteht die Möglichkeit der Einzelfallüberprüfung. Diese Grundsätze fließen in Abschn. 4.26. Abs. 4 UStAE und sind auf nach dem 31.12.2012 ausgeführte Umsätze anzuwenden (BMF 21.3.12, IV D 3 – S 7185/09/10001-02).
§ 4 UStG – Steuerfreie Umsätze von Ballett- und Tanzschulen
Laut BFH können Ballett- und Tanzschulen berufsbildende Einrichtungen sein und die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 21a UStG beanspruchen, soweit vergleichbare Schulleistungen erbracht werden, die nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen. Die Bescheinigung der Landesbehörde, dass auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird, ist ein Indiz für Leistungen, die dem Anforderungsprofil entsprechen, und nicht der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu wird Abschn. 4.21.2 Abs. 8 UStAE neu angefügt. Für Umsätze vor dem 1.7.2012 kann der Unternehmer seine Leistungen umsatzsteuerpflichtig behandeln (BMF 2.4.12, IV D 3 – S 7179/07/10006).
§ 356 AO – Umsatzsteuer-Jahreserklärung geht vor Vorauszahlung
Wird eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung während eines Einspruchs gegen die abgelehnte Herabsetzung des Vorauszahlungsbescheids abgegeben, wird gemäß § 365 Abs. 3 AO der Jahresbescheid zum Gegenstand des Einspruchs. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift ist entscheidend, ob der angefochtene ursprüngliche und der neue Bescheid dieselbe Steuersache betreffen, was im Verhältnis von Vorauszahlungs- zum Jahresbescheid der Fall ist. Der Jahresbescheid in Gestalt der Umsatzsteuererklärung ist durch den zeitgleich mit der Einspruchsentscheidung bekannt gegebenen Umsatzsteueränderungsbescheid ersetzt worden (BFH 3.11.11, V R 32/10).
§ 25 UStG – Margenbesteuerung bei Schiffsreise mit Bustransfer
Eine Kreuzfahrtreise inklusive Bustransfers zum Abfahrtshafen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 UStG eine ein-heitliche Reiseleistung. Erfolgt die Busfahrt im Gemeinschaftsgebiet und wird die Kreuzfahrt fast ausschließlich steuerfrei im Drittland erbracht, unterliegt nur der Bustransfer der Margenbesteuerung, wobei der Abzug von Vorsteuerbeträgen in Hinsicht auf die Aufwendungen nach § 25 Abs. 4 UStG ausgeschlossen ist. Insoweit greift das für eine einheitliche sonstige Leistung geltende ausdrückliche Aufteilungsgebot (BFH 19.10.11, XI R 18/09).
§ 155 FGO – Terminaufhebung wegen zahnärztlichem Notfall
Ein Gerichtstermin ist zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs aus erheblichen Gründen auch dann aufzuheben oder zu verlegen, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Eine kurzfristige, überraschende Erkrankung ist regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Terminänderung. Beim Antrag in letzter Minute ist das glaubhaft zu machen. Bei einer zahnärztlichen Notfallbehandlung reicht die Ankündigung der schnellstmöglichen Nachreichung entsprechender ärztlicher Bescheinigungen aus, wenn keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit sprechen. Dann besteht kein Grund, das Urteil bereits vor dem Eingang des angekündigten Attests zu verkünden (BFH 6.12.11, XI B 64/11).
Verfahrensrecht – Bereinigung von BMF-Schreiben
Das BMF hat eine neue Positivliste seiner Schreiben veröffentlicht, die für nach 2010 verwirklichte Tatbestände anzuwenden sind. Die dort nicht aufgeführten BMF-Schreiben bleiben für vor 2011 anwendbar, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende Erlasse überholt sind. Dies bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Verwaltungsauffassung, sondern dient der Bereinigung und hat deklaratorischen Charakter. Zudem gibt es eine Anlage 2, die Schreiben aus der letzten Positivliste vom 4.4.2011 enthält, die jetzt nicht mehr enthalten sind (BMF 27.3.12, IV A 2 – O 2000/11/10006).
Verfahrensrecht – Keine Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
Individuelle Gewissensgründe rechtfertigen keine Steuerstundung bis zur Schaffung neutraler Steuerzahlungsmöglichkeiten. Nach der Recht-sprechung von BFH und BVerfG kann sich der Bürger nicht der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten entziehen, die er aus Gewissensgründen ablehnt. Der Schutzbereich der Gewissensfreiheit in „Art. 4 GG ist durch die Pflicht zur Steuerzahlung nicht berührt. Ihr sind von vornherein Schranken durch Grundrechte Dritter sowie andere grundlegende Verfassungsprinzipien gesetzt. Die haushaltsrechtliche Verwendungsentscheidung über vereinnahmte Steuern unterliegt keinem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Einzelnen, wie diese zu verwenden sind (BFH 26.1.12, II B 70/11).