In Steuer-Tipps für ALLE

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2012
§ 9 EStG – Angehobene Umzugspauschalen ab Januar 2012
Verheiratete Landwirte in Gütergemeinschaft
Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor?
Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern
Opfergrenze beinhaltet auch Spekulationsverluste
Kein ermäßigter Steuersatz beim Partyservice
Übergangsfrist für Nachweise bei Auslandsumsätzen
Umfassende Änderung des Anwendungserlasses
Neuregelung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Widerstreitende Festsetzung bei einer Organschaft
Vermögenseinsatz zur Prozessfinanzierung
BMF-Schreiben zu gesetzlichen Neuregelungen


§ 4 EStG – Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2012
Das BMF hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das Jahr 2012 bekannt gegeben. Durch diese Jahreswerte pro Person ab 12 Jahren lassen sich Sachentnahmen monatlich pauschal verbuchen, ent-binden von der Aufzeichnung der Einzelentnahmen und es gibt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub. Für Kinder zwischen 2 und zwölf gilt die Hälfte des jeweiligen Wertes (BMF 24.1.12, IV A 4 – S 1547/0 :001).
§ 9 EStG – Angehobene Umzugspauschalen ab Januar 2012
Das BMF hat leicht erhöhte Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen festgelegt. Die jeweils höheren Beträge gelten für ab dem 1.1.2012 beendete Umzüge und ersetzen die seit dem 1.1.2011 und ab dem 1.8.2011 geltenden Werte (BMF 23.2.12, IV C 5 – S 2353/08/10007).
§ 15 EStG – Verheiratete Landwirte in Gütergemeinschaft
Landwirtsehegatten bilden bei Gütergemeinschaft auch ohne Gesell-schaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft i.S. der §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 7 EStG. Diese wird nicht bereits durch Trennung oder Scheidung der Eheleute, sondern mit Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft beendet und dementsprechend nicht schon dadurch, dass ein Ehegatte die ihm aufgrund der Gütergemeinschaft zustehenden Rechte tatsächlich nicht mehr in Anspruch nimmt (BFH 26.10.11, IV B 66/10).
§ 16 EStG – Wann liegt eine Berufsunfähigkeit vor?
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird einem unter 55-Jährigen nur gewährt, wenn er nach dem Sozialversicherungsrecht dauernd berufsunfähig ist. Dazu muss die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu der von Gesunden mit gleichwertigen Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sein. Maßstab für die Beurteilung ist der bisherige Beruf. Es kommt nicht darauf an, dass der Eintritt der Berufsunfähigkeit kausal für Veräußerung oder Aufgabe war, vielmehr reicht es aus, wenn eine Berufsunfähigkeit vorlag. Ergänzend zu R 16 (14) EStR ist eine Bescheinigung über eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit und die Feststellung einer Behinderung nach § 33b EStG kein geeigneter Nachweis der Berufsunfähigkeit (OFD Niedersachsen 20.12.11, S 2242 – 94 – St 221/St 222).
§§ 32, 63 EStG – Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern
Bei der Ermittlung der schädlichen Grenze bleibt Kindeseinkommen außer Ansatz, das für besondere Ausbildungszwecke verwendet wird. Solche besonderen Ausbildungskosten sind über die Lebensführung hinausgehende ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei sind gemischte Ausgaben für Ausbildungszwecke nach der geänderten BFH-Rechtsprechung anteilig abziehbar, wozu insbesondere Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Aktenschrank sowie PC gehören. Als Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis der zeitlichen Nutzungsanteile in Betracht (BFH 27.10.11, III R 92/10).
§ 33 EStG – Opfergrenze beinhaltet auch Spekulationsverluste
Bei der Berechnung der Opfergrenze sind Spekulationsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auch dann einzubeziehen, wenn sie bei der Veranlagung mangels positiver Gewinne nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG unberücksichtigt blieben. Die Berechtigung der Opfergrenze ergibt sich aus den zivilrechtlichen Begrenzungen der Unterhaltspflicht und stellt auf das Nettoeinkommen ab. Spekulationsverluste gehören zu den Einkünften im steuerlichen Sinne. Auch nach dem Zivilrecht ist nicht ausgeschlossen, einmalige Vermögensverluste bei der Frage der Unterhaltspflicht zu berücksichtigen (FG Berlin-Brandenburg 14.9.11, 14 K 8290/09).
§ 12 UStG – Kein ermäßigter Steuersatz beim Partyservice
Ein Partyservice-Unternehmen erbringt grundsätzlich sonstige Leistun-gen, die in Deutschland dem Regelsteuersatz unterliegen. Etwas anderes gilt nur, wenn er Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert, keinerlei Service leistet oder besondere Umstände zeigen, dass die Speisenlieferung der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Dabei ist die Gestellung von Geschirr und Besteck oder eine Buffetzusammenstellung wegen der Nähe zu Restaurantleistungen schon schädlich. Der ermäßigte Steuersatz gilt nach der EuGH-Rechtsprechung nur für die Lieferung von Standardspeisen, die auf einfache Zubereitung beschränkt sind (BFH 23.11.11, XI R 6/08).
UStDV – Übergangsfrist für Nachweise bei Auslandsumsätzen
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wurden ab dem 1.1.2012 die Beleg- und Buchnachweispflichten in der UStDV als Voraussetzung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen an das elektronische Ausfuhrverfahren angepasst und für innergemein-schaftliche Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen darf der Nachweis nach der verlängerten Übergangsfrist für bis zum 30.6.2012 ausgeführte Umsätze noch nach der Rechtslage 2011 erfolgen. Bei Ausfuhrlieferungen bleibt es hingegen bei der bisher schon gewährten Frist bis zum 31.3.2012 (BMF 6.2.12, IV D 3 – S 7141/11/10003).
Hinsichtlich der Änderungen zu den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen wurden auch die entsprechenden Abschnitte 6.2, 6.5 bis 6.11 und 7.3 im UStAE an die Neuregelungen angepasst (BMF 6.2.12, IV D 3 – S 7134/12/10001).
AO – Umfassende Änderung des Anwendungserlasses
Das BMF hat den AEAO umfangreich geändert, insbesondere zum Gemeinnützigkeitsrecht. Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Abtretung von Steuererstattungsansprüchen und zum Erlass von Haftungsbescheiden an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst (BMF 17.1.12, S 0062/S 0171).
§ 37 AO – Neuregelung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Das BMF hat den AEAO zu § 37 AO neu gefasst, indem die allgemeinen Grundsätze zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und insbesondere zum steuerlichen Erstattungsanspruch nun unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung eingehender als bisher dargestellt werden. Gleichzeitig mit der Änderung des AEAO wurden in einem separaten Schreiben ausführliche Regelungen zur Bestimmung des Erstattungsanspruchs bei Ehegatten und zur Erstattungsberechtigung sowie zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerzahlungen in Nachzahlungsfällen getroffen (BMF 30.1.12, IV A 3 – S 0160/11/10001).
§ 174 AO – Widerstreitende Festsetzung bei einer Organschaft
Nach § 174 Abs. 3 AO ist die Steuerfestsetzung insoweit nachzuholen, als ein Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden ist, dass er in einem anderen zu erfassen ist und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Dabei wird § 174 AO einschränkend ausgelegt und die Nichtberücksichtigung des Sachverhalts im zu ändernden Bescheid muss im Zusammenhang mit dem anderen stehen. Dieser ist nicht gegeben bei der Frage, ob steuerbare Umsätze vorliegen. Denn dabei wird geprüft, inwieweit der Unternehmer im Rahmen einer Organschaft überhaupt Steuerschuldner dieser Umsätze war (BFH 11.8.11, V R 54/10).
FGO – Vermögenseinsatz zur Prozessfinanzierung
Kann eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen, erhält sie nach § 142 FGO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei hat ein Beteiligter sein gesamtes verwertbares Vermögen für die Prozessführung einzusetzen, soweit es zumutbar ist. Zum Schonvermögen gehören unter anderem unentbehrliche Gegenstände zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit sowie landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke. Dabei ist zu prüfen, ob einzelne Gegenstände ohne nachhaltige Beeinträchtigung verwertet werden können (BFH 23.11.11, III S 28/10).
InsO – BMF-Schreiben zu gesetzlichen Neuregelungen
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit seiner Zustimmung begründet wurden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab 2011 als Masseverbindlichkeit. Das BMF erläutert Neuregelungen zu Personenkreis, Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, insbesondere Umsatzsteuer, Steuererklärungspflichten, Geltendmachung von Massever-bindlichkeiten und verfahrensrechtliche Fragen (BMF 17.1.12, IV A3 – S 0550/10/10020-05).