In Steuer-Tipps für ALLE

Schauspieler hat häusliches Arbeitszimmer
Kein Spendenabzug ohne gültige Bescheinigung
Auswirkung der verfassungswidrig abgesenkten Wesentlichkeitsgrenze
Steuerpflicht bei Zinsen auf dem Sperrkonto bei Zufluss
Splittingtarif für Lebenspartnerschaften
Ablehnung der Familienkasse hat Bindungswirkung
Steuererstattung führt nicht zur Tarifermäßigung
Angemessener Auslagenersatz für ehrenamtliche Tätigkeit
Steuerfreie Leistung eines Behindertenfahrdienstes
Regelsteuersatz auf Speisen im Altenwohnheim
Keine Gleichstellung von Geschwistern und Lebenspartnern
Kein steuerbarer Anteilserwerb an Grundstücks-GbR


§§ 4, 9 EStG – Schauspieler hat häusliches Arbeitszimmer
Übt ein Schauspieler und Drehbuchautor in einem wie ein häusliches Arbeitszimmer ausgestatteten Raum geistige Arbeiten aus, handelt es sich um keine betriebsstättenähnlich Nutzung. Hierzu ist eine für eine büromäßige Nutzung untypische Ausstattung notwendig, etwa technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen, die Einrichtung als Notfallpraxis oder die Nutzung als Lagerraum zum Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände. Die Erledigung von gedanklichen, schriftlichen oder verwaltungstechnischen Arbeiten in einer für ein häusliches Arbeitszimmer üblichen Ausstattung und Möblierung führt daher zur Abzugsbeschränkung (BFH 9.8.11, VIII R 4/09).
§ 10b EStG – Kein Spendenabzug ohne gültige Bescheinigung
Es darf kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung erfolgen, wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen. Das gilt beispielsweise in Fällen, in denen das FA einem Verein rückwirkend die Steuerbefreiung versagt. Der Spender muss nämlich im Zeitpunkt der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung zum Sonderausgabenabzug berechtigt sein (BFH 19.7.11, X R 32/10).
§ 17 EStG – Auswirkung der verfassungswidrig abgesenkten Wesentlichkeitsgrenze
Das BVerfG hatte die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze ab 1999 in § 17 EStG von 25 % auf 10 % als verfassungswidrig eingestuft. Diese Grundsätze überträgt das BMF in allen offenen Fällen jetzt auch auf die Absenkung der Beteiligungsquote von 10 % auf mindestens 1 % im Jahre 2000 sowie darüber hinaus auf Einlagen von Kapitalbeteiligungen und Umwandlungsvorgänge. In diesen Fällen kommt es nicht zur Erfassung des bis zum 31.3.1999 eingetretenen Wertzuwachses (BMF 21.12.11, IV C 6 – S 2178/11/10001).
§ 20 EStG – Steuerpflicht bei Zinsen auf dem Sperrkonto bei Zufluss
Wird bei einer Bank als Sicherheit für eine Bürgschaft Geld auf einem verzinsten Sperrkonto angelegt, fließen die Kapitalerträge bereits mit der jeweiligen Gutschrift auf dem Sperrkonto zu und sowohl das Kapital als auch die Erträge werden dem Inhaber des Guthabens zugerechnet. Unerheblich ist, dass das Geld zunächst nicht zur freien Verfügung steht. Diese Beschränkung beruht auf der freiwilligen Entscheidung, Geld auf einem Sperrkonto als Sicherheit für die ausgestellte Bankbürgschaft zu hinterlegen, sollte die Bank in Anspruch genommen werden. Zur Absicherung wäre grundsätzlich auch jede andere vom Kreditinstitut als werthaltig erachtete Sicherheit in Betracht gekommen (BFH 28.9.11, VIII R 10/08).
Steuer-Tipp:
Die Zinsen gehören nicht zu der Einkunftsart, auf der das Verfahren basiert, da es sich bei den Zinsen um Ertrag eines üblichen Bankgeschäfts handelt. Damit unterliegen sie der Abgeltungsteuer und nicht der individuellen Einkommensteuer nach dem Zuflussprinzip.
§ 26b EStG – Splittingtarif für Lebenspartnerschaften
Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des BVerfG bei der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Für eine Verfassungswidrigkeit der aktuellen Regelung spricht die Entscheidung des BVerfG zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbStG. Es ist möglich, dass auch das EStG betroffen ist, wenn es zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft differenziert. Die zu dieser Frage anhängigen Verfassungsbeschwerden haben durchaus Erfolgsaussichten (FG Köln 7.12.11, 4 V 2831/11).
§ 32 EStG – Ablehnung der Familienkasse hat Bindungswirkung
Lehnt die Familienkasse die Gewährung von Kindergeld ab und wird der Bescheid bestandskräftig, verlängert sich seine Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe. Das gilt auch dann, wenn er keine zeitliche Einschränkung enthält. Das hat zur Folge, dass sich die Bindungswirkung auf die Zeit bis zum Ende des Bekanntgabemonats beschränkt, sodass auf einen danach gestellten weiteren Antrag wieder rückwirkend Kindergeld bewilligt werden kann. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Kinder-geldanspruch während des gesamten Zeitraums vorgelegen hatten, kann dies mit Wirkung für die Zukunft angewendet werden (BFH 4.8.11, III R 71/10).
§ 34 EStG – Steuererstattung führt nicht zur Tarifermäßigung
Bei einer hohen Steuererstattung handelt es sich nicht um eine Vergü-tung für eine mehrjährige Tätigkeit. Diese setzt eine Leistung und eine Gegenleistung voraus, was bei Steuern gerade nicht der Fall ist. Zudem basiert beispielsweise eine Rückzahlung von Umsatzsteuer aufgrund der EuGH-Rechtsprechung auf jedem einzelnen Umsatz und die dafür durchgeführte Tätigkeit ist nicht mehrjährig. Das Entgelt bezieht sich selten auf einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten (FG Münster 20.10.11, 6 K 2201/09 F).
§ 4 UStG – Angemessener Auslagenersatz für ehrenamtliche Tätigkeit
Die Entschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nach § 4 Nr. 26b UStG nur als Auslagenersatz und in einer angemessenen Höhe für die Zeitversäumnis steuerfrei. Die Verwaltung sieht das bis zu 50 EUR je Tätigkeitsstunde als erfüllt an, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten im Jahr maximal 17.500 EUR erreicht. Dabei ist der tatsächliche Zeitaufwand zu dokumentieren. Eine vom Zeitaufwand unabhängige pauschale Vergütung führt genauso in vollem Umfang zur Steuerpflicht wie das Überschreiten der 50 EUR. Das BMF ändert Abschn. 4.26.1 Abs. 4 UStAE entsprechend und wendet die Grundsätze auf ab April 2012 ausgeführte Umsätze an (BMF 2.1.12, IV D 3 – S 7185/09/10001).
§ 4 UStG – Steuerfreie Leistung eines Behindertenfahrdienstes
Leistungen sind nach § 4 Nr. 18b UStG steuerfrei, wenn sie unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugutekommt. Hierzu gehören Fahrdienstleistungen eines Mitglieds eines Wohlfahrtverbandes, die Menschen mit Behinderung ohne Zwischenschaltung Dritter helfen, auch wenn das Mitglied aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages tätig wird. Es kommt nämlich nicht darauf an, wer Vertragspartner ist, sondern dass der Verein durch seine Hilfspersonen tatsächlich Fahrdienste an Behinderte selbst erbringt (BFH 15.9.11, V R 16/11).
§ 12 UStG – Regelsteuersatz auf Speisen im Altenwohnheim
Die in einer Großküche eines Altenwohn- oder Pflegeheims zur Verpfle-gung der Bewohner zubereiteten Mahlzeiten sind keine Standardspeisen als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes im Sinne der aktuellen EuGH-Rechtsprechung. Daher führt deren Abgabe zu festen Zeitpunkten in Warmhaltebehältern nicht zu einer Lieferung, sondern wie beim Partyservice zu einer dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistung (BFH 12.10.11, V R 66/09).
ErbStG – Keine Gleichstellung von Geschwistern und Lebenspartnern
Zusammenlebenden Geschwistern stehen nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Die Ungleichbehandlung verletzt keine Grundrechte und insbesondere nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn Geschwister, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, sind ein Ausnahmefall und zudem ist eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt, da Geschwister keine gegenseitige Unterhaltspflicht haben. Die Regel verstößt auch nicht gegen den Schutz der Familie, weil Geschwister nicht zur geschützten Kleinfamilie zählen (FG Köln 16.11.11, 9 K 3197/10).
§ 1 GrEStG – Kein steuerbarer Anteilserwerb an Grundstücks-GbR
Die Übertragung eines Anteils an einer Grundstücks-GbR unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer, wenn die Vereinbarungen mangels notarieller Beurkundung nichtig sind. Werden weder der Gesellschaftsvertrag noch der Beitritt des Gesellschafters notariell beurkundet, fehlt es an Verschaffung von Eigentum. Das führt aber dazu, dass die Übertragung bei einer Auflösung der GbR innerhalb von fünf Jahren steuerpflichtig wäre (BFH 23.11.11, II R 64/09).