§ 3 EStG – Steuerfreier Lohn beim Bundesfreiwilligendienst
§ 5 EStG – RAP bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen
§ 36 EStG – Lohnsteuerbescheinigung hat keine Bindungswirkung
§ 4 UStG – Verkehrstherapien sind nicht steuerfrei
§ 10 UStG – Zulassungssteuer erhöht die Bemessungsgrundlage
§ 12 UStG – Ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten
§ 13b UStG – Ansässigkeit im Ausland
§ 14 UStG – Korrektur bei Geschäftsveräußerung wirkt nicht zurück
§ 25a UStG – Differenzbesteuerung beim Verkauf von Anlagevermögen
§ 14 BewG – Aktualisierte Sterbetabelle für den Kapitalwert
§ 240 AO – Säumniszuschlag bleibt bei geändertem Steuerbescheid
Berufsrecht – Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater
Limited – Für internen Streit sind englische Gerichte zuständig
§ 3 EStG – Steuerfreier Lohn beim Bundesfreiwilligendienst
Nach einem Beschluss auf Bund-Länderebene bleibt Bar- und Sachlohn an Leistende im neuen Bundesfreiwilligendienst bis auf Weiteres vorbe-haltlich einer späteren Gesetzesregelung aus Billigkeitsgründen steuer-frei. Dennoch müssen Arbeitgeber sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten, insbesondere die Vorlage der Lohnsteuerkarte in 2011, den Abruf der ELStAM ab 2012, die Abgabe einer Lohnsteueranmeldung als Nullmeldung und die Erteilung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit steuerpflichtigem Lohn von Null (Bayerisches LfSt 24.10.11, S 2331.1.1-1/9 St32).
§ 5 EStG – RAP bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen
Für Darlehen mit fallenden Zinssätzen ist zu Vertragsbeginn eine aktive Rechnungsabgrenzung zu bilden, wenn der Kreditnehmer bei vorzeitiger Kündigung eine Erstattung der gezahlten Überverzinsung verlangen kann oder das Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und die Parteien dieser Möglichkeit nur theoretische Bedeutung beimessen. Wird jedoch bei vorzeitiger Vertragsauflösung der anfänglich überhöhte Zinssatz nicht ausgeglichen, kommt kein RAP in Betracht (BFH 27.7.11, I R 77/10).
§ 36 EStG – Lohnsteuerbescheinigung hat keine Bindungswirkung
Hat ein Arbeitgeber Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und angemeldet und stellt er eine unzutreffende Lohnsteuerbescheinigung aus, ist das FA bei der Veranlagung des Arbeitnehmers nicht verpflichtet, die ausgewiesene Lohnsteuer als die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen. Die Bescheinigung ergibt lediglich einen widerlegbaren Beweis. Es besteht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung keine Bindung an ihren Inhalt (BFH 18.8.11, VII B 9/11).
§ 4 UStG – Verkehrstherapien sind nicht steuerfrei
Ein Verkehrspsychologe, der Autofahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorbereitet, übt keine steuerbefreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG aus. Begünstigt sind Behandlungen, die direkt an der Krankheit und deren Ursachen anknüpfen. Hauptziel der Verkehrstherapie ist in erster Linie der Wiedererhalt der Fahrerlaubnis. Wenn hierdurch auch die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Patienten bezweckt wird, handelt es sich um Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens und um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung (FG Münster 9.8.11, 15 K 812/10 U).
§ 10 UStG – Zulassungssteuer erhöht die Bemessungsgrundlage
Viele EU-Staaten erheben zusätzliche Zulassungssteuern beim Erwerb von neuen oder auch gebrauchten Kfz. Hierbei handelt es sich um Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie. Diese Zulassungssteuer ist bei der Bemessung der Umsatz-steuer auf die Lieferung des Fahrzeugs mit einzubeziehen (EuGH 28.7.11, C-106/10).
§ 12 UStG – Ermäßigte Besteuerung von Stadtrundfahrten
Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für die Beförderung von Personen gilt auch für Stadtrundfahrten, die Freizeit oder Tourismus dienen. Voraussetzung ist nur, dass es sich um einen genehmigten Linienverkehr handelt und die Beförderungsstrecke innerhalb einer Gemeinde liegt oder eine bestimmte Strecke nicht überschreitet. Die Ermäßigung dient nicht nur sozialen Zwecken. Das Entgelt für Führungen ist aber eine selbstständige Leistung, die nicht ermäßigt besteuert werden kann (BFH 30.6.11, V R 44/10).
§ 13b UStG – Ansässigkeit im Ausland
Ein Unternehmer ist für die Beurteilung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG im Ausland ansässig, wenn er dort den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und eine feste Niederlassung hat. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Unternehmers sind nur dann für die Bestimmung des Ortes heranzuziehen, wenn Angaben zum Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit fehlen, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind (EuGH 6.10.11, C 421/10, Vorlage BFH 30.6.10, XI R 5/08).
§ 14 UStG – Korrektur bei Geschäftsveräußerung wirkt nicht zurück
Für die Berichtigung der unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten keine Besonderheiten. Nach § 17 UStG ist die Berichtigung für den Zeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Es kommt nicht zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ehemaligen Rechnungserteilung mit Steuer (BFH 28.7.11, V B 115/10).
§ 25a UStG – Differenzbesteuerung beim Verkauf von Anlagevermögen
Ein Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung des § 25a UStG bei Anlagegütern nur noch dann anwenden, wenn der Wiederverkauf beim Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dies aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört. Bei Verkäufen bis Ende 2011 darf der Unternehmer § 25a UStG unabhängig davon anwenden, ob er mit diesen Anlagegütern gewerbsmäßig handelt (BMF 11.10.11, IV D 2 – S 7421/07/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 113496; BFH 29.6.11, XI R 15/10).
§ 14 BewG – Aktualisierte Sterbetabelle für den Kapitalwert
2009 wurde die Sterbetafel des Statistischen Bundesamts aktualisiert. Daraus ergeben sich längere Lebenserwartungen und ein ansteigender Kapitalwert. Die Erhöhung lag 2009 je nach Lebensalter und Geschlecht zwischen 0,5 und 1,5. Nunmehr hat das BMF die ab dem 1.1.2012 anzuwendende Sterbetabelle 2008/2010 des Statistischen Bundesamtes herausgegeben. Im Vergleich zu 2011 gibt es bei Männern und Frauen nur geringfügig längere Lebenserwartungen und somit marginal höhere Vervielfältiger im Nachkommabereich (BMF 26.9.11, IV C 2 – S 3104/09/10001).
§ 240 AO – Säumniszuschlag bleibt bei geändertem Steuerbescheid
Säumniszuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn sich die Steuerfest-setzung später als unrechtmäßig herausstellt. Sie sind ein Druckmittel eigener Art, mit dem der Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden soll und verfolgt den Zweck, eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Hiermit werden auch Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung fälliger Steuern entstehen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuer später zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt wird (FG München 5.4.11, 14 K 1409/09).
Berufsrecht – Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater
Eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar und steht somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegen. Eine Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang kann nicht gefordert werden. Der Syndikus ist ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an keine Mindestarbeitszeiten gebunden, sondern darf den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen. Damit kann der Beruf des Steuerberaters sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden (BHF 9.8.11, VII R 2/11).
Limited – Für internen Streit sind englische Gerichte zuständig
Wo sich der maßgebliche Sitz der Gesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat befindet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Satzungssitz im Herkunftsstaat. Bei einer nach englischem Recht gegründeten Private Limited Company sind daher für alle Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sowie zwischen Beteiligten und den Organen der Limited britische Gerichte zuständig, auch wenn der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland liegt und allein dort Geschäfte betrieben werden (BGH 12.7.11, II ZR 28/10).