ELENA – Regelungen werden abgeschafft
§ 17 EStG – Kein Abzugsverbot beim Anrechnungsverfahren
§ 19 EStG – Einnahmen aus Privatliquidation sind Arbeitslohn
§ 20 UStG – Dauerhaft erhöhe Schwelle für Ist-Versteuerung
§ 4 UStG – Leistungen der Altenhilfe sind umsatzsteuerfrei
§ 3 UStG – Keine Steuer für geringe Mengen Alternativenergie
§ 10 UStG – Trinkgeld für den Gastwirt ist umsatzsteuerliches Entgelt
§ 42 AO – Abweichende Gewinnausschüttung kein Missbrauch
§ 149 AO – Keine vorzeitige Erklärung beim Spitzensteuersatz
§ 233a AO – Keine Vollverzinsung auf Steuerabzugsbeträge
§ 361 AO – Keine Aussetzung der Androhung von Verzögerungsgeld
ELENA – Regelungen werden abgeschafft
Das ELENA-Gesetz und die ELENA-Datensatzverordnung werden aufgrund der unzureichenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur und dem unausgeglichenen Kosten-Nutzen-Effekt eingestellt. Alle bereits bis zur Gesetzesverkündung gespeicherten Daten werden durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich gelöscht.
§ 17 EStG – Kein Abzugsverbot beim Anrechnungsverfahren
Der Auflösungsverlust ist in voller Höhe abziehbar, wenn bis dahin lediglich Einnahmen aus der GmbH-Beteiligung erzielt wurden, für die noch das Anrechnungsverfahren galt. Das hatte der BFH bislang lediglich für Fälle ohne jegliche Einnahmen entschieden, was jetzt noch bei Liquidation und Verkauf bis 2010 genutzt werden kann. Das Abzugsverbot in § 3c Abs. 2 EStG stellt das Gegenstück zu nur teilweise steuerpflichtigen Einnahmen dar. Bei Anrechnung galt das Halbeinkünfteverfahren aber nicht (BFH 6.4.11, IX R 28/10).
Praxishinweis: Ab 2011 spielen Einnahmen durch die Änderung über das JStG 2010 keine Rolle mehr. Das Teilabzugsverbot gilt generell.
§ 19 EStG – Einnahmen aus Privatliquidation sind Arbeitslohn
Die Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus stationären wahlärztlichen Leistungen sind in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn im Rahmen seiner nicht selbstständigen Tätigkeit. Die Leistungen sind als Teil des Dienstverhältnisses mit der Klinik anzusehen, wenn das Liquidationsrecht erst aufgrund eines Vertrages möglich und die Tätigkeit im geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Zudem fehlen dem Arzt Unternehmerinitiative und -risiko in Bezug auf die stationären wahlärztlichen Leistungen (FG Münster 7.6.11, 1 K 3800/09 L).
§ 20 UStG – Dauerhaft erhöhe Schwelle für Ist-Versteuerung
Die für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten maßgebliche Umsatzgrenze von 500.000 EUR soll zum 31.12.2011 nicht wieder auf 250.000 EUR wieder sinken, sondern auf Dauer beibehalten werden, um kleinen und mittleren Unternehmen mehr Planungssicherheit zu geben und Liquiditätsvorteile zu schaffen. Zudem bleibt die Übereinstimmung mit der für die Buchführungspflicht bestehenden Umsatzgrenze, sodass sowohl umsatz- als auch ertragsteuerrechtlich einheitlich die Einnahme erst bei Zufluss zählt (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, BT-Drucks. 17/7020, 20.9.11).
§ 4 UStG – Leistungen der Altenhilfe sind umsatzsteuerfrei
Die Sozial- und Gesundheitsbetreuung in der Altenhilfe beim betreuten Wohnen von gemeinnützigen Vereinen der freien Wohlfahrtspflege gegenüber Senioren ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder solchen erbracht werden, die vom EU-Staat als solche anerkannt werden. Es ist unschädlich, wenn der Vertrag nur mit dem Vermieter des Altenheims geschlossen wurde, solange die Leistungen gegenüber den hilfsbedürftigen Personen erbracht werden (BFH 8.6.11, XI R 22/09).
§ 3 UStG – Keine Steuer für geringe Mengen Alternativenergie
Betreiber von Solar- und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW können auf die gesonderte Erfassung des verbrauchten Stroms verzichten und ihn durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfassen. Dann wird auf die Umsatzsteuer für selbst verbrauchten und an den Energieversorger gelieferten Strom verzichtet (OFD Frankfurt 15.6.11, S 7100 A – 163 – St 110).
§ 10 UStG – Trinkgeld für den Gastwirt ist umsatzsteuerliches Entgelt
Erhält der Gastwirt Trinkgeld, unterliegt das der Umsatzsteuer. Die in der Literatur vertretene gegenteilige Auffassung, wonach nur vertraglich vereinbarte Vergütungen zählen und ansonsten ein besonderes Geschenk vorliegt, ist im Bereich der Gastronomie nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, also auch freiwillig gewährte Trinkgelder. Zwischen den Gästen und der unternehmerischen Leistung besteht eine innere Verknüpfung und nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie gehört zur Bemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet (Sächsisches FG 9.3.11, 4 K 1932/10).
§ 42 AO – Abweichende Gewinnausschüttung kein Missbrauch
Erfolgt nach einer entgeltlichen oder schenkweisen Übertragung von GmbH-Anteilen noch eine Gewinnausschüttung zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters, ist diese von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Zahlung gesellschaftsrechtlich zulässig und steuerlich kein Gestaltungsmissbrauch. Die Höhe der Ausschüttung orientiert sich an den in der Vergangenheit auf den Ex-Besitzer entfallenden Überschüssen. Das von ihm erstrebte Ziel, anlässlich seines Ausscheidens den zustehenden Anteil am Gewinn der GmbH zu vereinnahmen, ist sowohl durch eine Veräußerung als auch eine zeitlich inkongruente Dividendenausschüttung erreichbar (FG Münster 12.4.11, 1 K 3117/08 F, Revision unter IV R 28/11).
§ 149 AO – Keine vorzeitige Erklärung beim Spitzensteuersatz
Das Vorliegen hoher Einkünfte zum Spitzensteuersatz ist kein pauschales Auswahlkriterium zur Vorweganforderung von Steuererklärungen. Gründe für eine Vorweganforderung werden im allgemeinen Fristenerlass der Länder vorgegeben, so etwa hohe Nachzahlungen. Dem Steuerberater muss es möglich sein, in der für ihn eingerichteten Karenzzeit bis Jahresende seinen Betriebsablauf selbst zu strukturieren. Vermehrte Vorweganforderungen machen dagegen eine Planung schwer möglich (FG Düsseldorf 29.7.11, 12 K 2461/11 AO).
§ 233a AO – Keine Vollverzinsung auf Steuerabzugsbeträge
Steuernachforderungen und -erstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen. Davon ausgenommen sind die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen. Das Verzinsungsverbot gilt auch, wenn aufgrund eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheides gegenüber dem Arbeitnehmer Steuerabzugsbeträge festgesetzt und wegen einer späteren Aufhebung wieder erstattet werden. Dieser Ausschluss der Steuerabzugsbeträge aus der Verzinsung verstößt nicht gegen Art. 3 GG (BFH 17.11.10, I R 68/10, BFH/NV 11, 737).
§ 361 AO – Keine Aussetzung der Androhung von Verzögerungsgeld
Die Androhung des FA, für den Fall der Nichtvorlage der Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist ein Verzögerungsgeld festzusetzen, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht vollziehbar. Die Absichtserklärung soll als bloße Ankündigung nur auf einen künftig erfolgenden Verwaltungsakt hinweisen. Der Androhung kommt auch nicht die rechtliche Wirkung zu wie beim Zwangsgeld als selbstständigem Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung statthaft ist (FG Rheinland-Pfalz 29.7.11, 1 V 1151/11).