Aufwendungen für Krankheitskosten können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Ein neues BMF-Schreiben grenzt insbesondere die personenspezifischen Anforderungen bei E-Rezepten für das Steuerjahr 2024 von denen ab, die ab 2025 gelten.
Bei eingelösten E-Rezepten ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit privater Krankenversicherung durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Kassenbeleg oder Rechnung der Online-Apotheke müssen folgende Angaben enthalten:
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Name der steuerpflichtigen Person
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Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
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Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
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Art des Rezepts
Für den Veranlagungszeitraum 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
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