In für ANLEGER, für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, für VERMIETER

Neben gezielten Aktionen bei den jeweiligen Einkunftsarten sind auch im privaten Bereich einige Überlegungen zum Jahresende ratsam.
Infolge der Erhöhung des Grundfreibetrags in 2010 auf 8.004 EUR (2009: 7.834 EUR) und der Anhebung der übrigen Tarifeckwerte ist es tendenziell ratsam, Abzugspotenzial noch in 2009 geltend zu machen.
Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei den Sonderausgaben und den außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer oder Unterhaltsleistungen. Die Zehn-Tage-Regel in § 11 EStG bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist zu beachten.


Die Verlagerung von Ausgaben ist auch in Hinsicht auf die zumutbare
Eigenbelastung sinnvoll. Ist es abzusehen, dass die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung in 2009 nicht übersteigt, sollten offene Rechnungen erst in 2010 bezahlt werden. Ein Vorziehen lohnt dagegen, wenn in 2009 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. Dabei sind auch noch vorhandene Verlustvorträge zu beachten, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.
Angehörigenverträge sollten generell auf ihre Fremdüblichkeit hin überprüft werden. Geplante Änderungen für 2010 sollten noch vor dem Jahreswechsel schriftlich vereinbart werden.
Sofern noch in 2009 ein Riester-Vertrag abgeschlossen wird, sichert das die Zulagen für das gesamte Jahr sowie bei Sparern unter 25 Jahren den Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR.
Schöpfen Selbstständige ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht aus, kommt der Abschluss einer Rürup-Police in Betracht. Das lohnt sich insbesondere für Personen ab dem 60. Lebensjahr, da sie anschließend sofort eine Rente aus der Einmalzahlung erhalten können, die bei einem Rentenbeginn im Jahr 2009 nur zu 58 % als sonstige Einnahme nach § 22 EStG zu versteuern ist. Liegt der Rentenbeginn hingegen in 2010, sind 60 % der Einnahmen zu versteuern.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde das Abzugsvolumen bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, ab dem VZ 2010 um jeweils 400 EUR auf 1.900 EUR bzw. 2.800 EUR erhöht. Darüber hinaus wurde geregelt, dass die Beiträge für eine (Basis-) Kranken- und Pflegepflichtversicherung ohne Beschränkungen abzugsfähig sind. Von dem unbeschränkten Abzug sind allerdings sowohl Aufwendungen für Komfortleistungen, wie beispielsweise Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung als auch die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie der Finanzierung des Krankengeldes dienen, ausgenommen. Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Krankengeld, so ist der geleistete Beitrag pauschal um 4 % zu kürzen.
Beim Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen sollten die ab 2009 verdoppelten Schwellenwerte beachtet werden. Infolge der ab 2010 verbesserten Abzugsfähigkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gilt Folgendes: Bei den Vorauszahlungen für 2010 werden 80 % der privaten und 96 % der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge angesetzt, die bei der letzten Veranlagung berücksichtigt wurden. Die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung werden voll angesetzt. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden aber mindestens in Höhe von 1.500 EUR
(Zusammenveranlagung 3.000 EUR) berücksichtigt. Weiterhin gilt: Um Zinsen auf Nachzahlungen zu vermeiden, ist es ratsam, rechtzeitig vor Beginn des Zinslaufs einen Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen zu stellen.
Der für die Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern geltende Grenzbetrag wird durch das Bürgerentlastungsgesetz ab 2010 von 7.680 auf 8.004 EUR erhöht und somit an den Grundfreibetrag angepasst. Gleiches gilt für den Höchstbetrag bei den Unterhaltsleistungen.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen) und Handwerkerleistungen beträgt nach § 35a EstG ab 2009 einheitlich 20 % der Aufwendungen. Unter Beachtung der einzelnen Höchstbeträge können
maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen, maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten und maximal 1.200 EUR für Handwerkerleistungen beansprucht werden.
Steuertipp: Aufgrund der genannten Höchstgrenzen kommt eine Splittung der Zahlung in 2009 und 2010 in Betracht.
Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz gilt ab 2010 eine neue Aufbewahrungspflicht nach § 147a AO. Beträgt die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr, müssen die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufbewahrt werden. Das betrifft die Unterlagen von Sparern, Vermietern, Arbeitnehmern und Rentnern gleichermaßen. Eine Außenprüfung wird generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt (§ 193 Abs. 1 AO). Einer besonderen Begründung der Prüfungsanordnung bedarf es nicht. Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Verletzung der Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis zu 250.000 EUR zur Folge haben (§ 146 Abs. 2b AO).
Werdende Eltern sollten dem später zu Hause bleibenden Partner frühzeitig die günstige Steuerklasse III zuweisen, um so die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld zu erhöhen. Das Bundessozialgericht hält einen solchen Wechsel nämlich für zulässig. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass sich der Steuerklassenwechsel für den weiter berufstätigen Ehepartner auch nachteilig auswirken kann. Wird dieser beispielsweise für längere Zeit krank oder möglicherweise arbeitslos, so erhält er ein geringeres Kranken- bzw. Arbeitslosengeld.
Bis zum Jahresende 2009 müssen alle gesetzlichen und privaten Versicherungen die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre ab 2005 übermitteln. Ab dem Jahreswechsel kommt es damit flächendeckend zu Überprüfungen. Hier empfiehlt es sich, die Steuererklärungen noch einmal auf Vollständigkeit hin zu überprüfen und Lücken rechtzeitig zu schließen.
Stehen Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, muss darauf geachtet werden, dass ein Änderungsantrag noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Wurde die Steuererklärung für 2004 beispielsweise in 2005 abgegeben, so endet die Festsetzungsfrist am 31.12.2009.