In Steuer-Tipps für ALLE

Neben gezielten Aktionen bei den jeweiligen Einkunftsarten sind auch im privaten Bereich einige Überlegungen bis zum Jahresende ratsam.
Nachfolgende Tipps und Hinweise sind selbstverständlich nicht abschließend.
Für eine individuelle Prüfung und Beratung können Sie uns gern in Anspruch nehmen.


Durch die Steuerung des Zahlungstermins bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann eine Einkommensverlagerung erfolgen. Das gilt beispielsweise für die Kirchensteuer, dauernde Las-ten oder Unterhaltsleistungen. Dabei ist die Zehntageregel in § 11 EStG bei regelmäßigen Leistungen anzuwenden.
Bei Spenden ist zu beachten, dass sich Zahlungen oberhalb der Höchstgrenzen erst in der Zukunft auswirken und nicht mehr wie zuvor ein Jahr zurückgetragen werden können.
Die Verlagerung von Ausgaben ist nicht nur sinnvoll bei unterschiedlicher individueller Progression vor und nach dem Jahreswechsel, sondern auch in Hinsicht auf die zumutbare Eigenbelastung. Ist es ersichtlich, dass die Summe der außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigt, sollten offene Rechnungen erst in 2009 bezahlt werden. Ein Vorziehen lohnt dagegen, wenn in 2008 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden. Dabei sind auch noch vorhandene Verlustvorträge zu beachten, die Abzugspositionen bei den Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen verpuffen lassen. Hier ist eine Kostenverschiebung lukrativ, wenn sich der Verlustvortrag in 2008 aufbraucht.
Darüber hinaus sollten generell Angehörigenverträge auf ihre Fremdüblichkeit hin gesichtet und geplante Änderungen ab 2009 noch vorzeitig schriftlich vereinbart werden.
Wird noch im Jahr 2008 ein Riester- oder neu geförderter Bauspar-Vertrag abgeschlossen, sichert das die Zulagen für das gesamte Jahr und bei Sparern unter 25 Jahren den Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR.
Selbstständige, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen nicht ausschöpfen, können den Abschluss einer Rürup-Police überdenken. Das lohnt sich insbesondere für Personen ab dem 60. Lebensjahr, da sie anschließend sofort eine Rente aus der Einmalzahlung erhalten können, die bei Rentenbeginn im Jahr 2009 nur zu 58 v.H. als sonstige Einnahme nach § 22 EStG zu versteuern ist.
Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes sollen sich die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2009 erhöhen. In diesem Fall kann es ratsam sein, rechtzeitig einen Anpassungsantrag zu stellen. Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass private Kapitaleinnahmen nicht mehr die Progression für das übrige Einkommen erhöhen und es alleine durch die Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer zu einer Entlastung kommen kann.
Um Steuerzinsen auf Nachzahlungen zu vermeiden, ist es im Gegenzug ratsam, rechtzeitig vor Beginn des Zinslaufs einen Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen zu stellen.
Durch die geänderte BFH-Rechtsprechung kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Der nicht ausgenutzte Verlustvortrag verpufft also, wenn er beim Erblasser nicht noch im Jahr des Todes vollständig verrechnet werden kann. Diese Änderung der Rechtsprechung hat gravierende praktische Auswirkungen für Familien und Nachfolgeplanungen. Daher bieten sich nun zukunftsorientierte Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorzeitigen Ausgleich von Verlusten an. In diesem Fall können größere Erhaltungsmaßnahmen bei Mietimmobilien oder Investitionsvorhaben im betrieblichen Bereich aufgeschoben werden. Zudem kann im Rahmen der Bilanzaufstellung auf Wahlrechte bei der Sonder-AfA und bei Rücklagen verzichtet werden. Dabei kann sogar der Verkauf von Wirtschaftsgütern mit stillen Reserven an die künftigen Erben in Betracht kommen.
Im Privatbereich kann jetzt noch die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Verkauf von Gebrauchsgegenständen zur Erzielung eines Spekulationsverlusts genutzt werden. Ein vor 2009 realisierter Verlust kann mit Gewinnen unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden.
Da haushaltsnahe Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen abzugsfähig sind, kommt eine Splittung der Zahlungen in 2008 und 2009 in Betracht. Da die Förderung nach § 35a EStG ab 2009 einheitlich auf einen Gesamtbetrag von 4.000 EUR erhöht werden soll, kann es sich grundsätzlich lohnen, Aufträge und Zahlungen über den Jahreswechsel hinauszuschieben.