In für ARBEITNEHMER

Das BMF hat die steuerliche Behandlung von Unfallversicherungen in allen offenen Fällen an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst. Das BMF nimmt dabei insbesondere zu den folgenden Fallgestaltungen Stellung:
BMF 28.10.09, IV C 5 – S 2332/09/10004,
BFH 11.12.08, VI R 9/05, BStBl II 09, 385; VI R 19/06, BFH/NV 09, 905


Deckt die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Police ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab, liegen Werbungskosten vor. Wurden hingegen außerberufliche Unfälle abgesichert, handelt es sich um Sonderausgaben. Bei gemischten Verträgen erfolgt eine entsprechende Aufteilung nach Angaben des Versicherungsunternehmens oder eine hälftige Schätzung für beide Bereiche.
Steht bei vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherungen die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber zu, stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung noch keinen Arbeitslohn dar. Erst wenn der Arbeitnehmer Leistungen aus dem Vertrag erhält, führen die bis dahin entrichteten Beiträge zu Barlohn. Allerdings ist dieser auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung begrenzt. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder privaten Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzel- oder Gruppenunfallversicherung handelt. Der auf das Risiko beruflicher Unfälle entfallende Anteil der Beiträge ist zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung steuerfreier Reise- oder steuerpflichtiger Werbungskostenersatz des Arbeitgebers, dem bei der Veranlagung Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Versicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, stellen die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn dar.