In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Ein Arbeitsverhältnis ist nach einem aktuellen Urteil des FG Sachsen steuerlich anzuerkennen, wenn feststeht, dass zwischen dem freiberuflich tätigen Elternteil und dem Kind eine schriftliche Vereinbarung über die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung besteht, der Lohn gezahlt und die vereinbarte Leistung erbracht wird. Bei einer fremdüblichen Gestaltung ist daher der Betriebsausgabenabzug nicht generell deshalb ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten noch in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen.
Sächsisches FG 17.4.09, 6 K 1713/05,


Im zugrunde liegenden Fall hatte der in unmittelbarer Nachbarschaft wohnende Sohn Hausmeisterdienste in der Arztpraxis seiner Mutter erledigt. Nach Ansicht des Finanzamts handelte es sich um Familienhilfe, weil der Sprössling auf die Einnahmen als Unterhaltsleistungen angewiesen sei. Nach Ansicht des FG sieht § 1619 BGB zwar vor, dass zum elterlichen Hausstand gehörende Kinder ihren Eltern im Haus und Geschäft Dienste zu leisten haben. Doch diese gesetzlichen Mitwirkungspflichten können je nach Art und Umfang auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage wie zwischen Fremden erbracht werden und sind dann steuerrechtlich anzuerkennen.
Abzugrenzen hiervon sind Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden oder deren Inhalt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht näher festgelegt ist. Im Urteilsfall wohnte der Sohn nicht mehr bei den Eltern. Die Hausmeistertätigkeiten stellten weder gelegentliche
Hilfeleistungen von untergeordneter Bedeutung dar noch wurden sie üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht. Das gilt insbesondere, wenn sich die Aufgaben auf fachmännische Tätigkeiten, wie die Betreuung elektrischer Praxisgeräte und der betrieblichen Software, beziehen.