Sie sind Erbe oder möchte vererben. Durch die Corona-Pandemie entstehen ganz besondere Überlegungen. Mögliche Fragen und entsprechende Antworten erhalten Sie nachfolgend. |
Frage: Ich wollte meinen Kindern schon lange je zur Hälfte ein Aktienpaket schenken (Wert vor Corona 1,3 Mio. EUR, Wert nach Corona 750.000 EUR). Ist jetzt ein guter Zeitpunkt für eine Schenkung?
Antwort: Ja, jetzt wäre der perfekte Zeitpunkt. Ihnen steht für jedes Kind ein Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 EUR zu. Vorausgesetzt, dass Sie in den vergangenen zehn Jahren keine steuerpflichtigen Schenkungen an Ihre Kinder durchgeführt haben, würde die Schenkung der Aktien derzeit keine Schenkungsteuer auslösen. Bei Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Vermögens werden Aktien, die an einer Börse gehandelt werden, mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG).
Frage: Ich habe vor einigen Jahren den Betrieb von meinem Vater im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übernommen und dabei die Verschonungsregelungen im Sinne von § 13a Abs. 3 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch genommen. Entlasse ich jetzt wegen der Corona-Krise Personal, werde ich im Jahr 2020 die geforderte Lohnsumme nicht erreichen. Habe ich ein steuerliches Problem?
Antwort: Stand heute hätte das schenkungsteuerlich zur Folge, dass wegen Unterschreitung der Lohnsumme im Jahr 2020 Schenkungsteuer fällig wird. Hier dürfte Lobbyarbeit der Verbände gefragt sein, um den Gesetzgeber von einer Billigkeitsregelung für alle Betriebsübernehmer zu überzeugen, die von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind und deshalb die geforderte Lohnsumme nicht erreicht haben.
Frage: Ich habe vor einigen Jahren den Betrieb meiner Mutter übernommen und muss noch 2020 und 2021 die Lohnsummenregelung erfüllen. Ich muss meine Mitarbeiter wegen Corona in Kurzarbeit schicken. Hat das Kurzarbeitergeld Auswirkung auf die Lohnsumme? Wo finde ich dazu etwas?
Antwort: Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen, da hierfür das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB greift (AEErbSt 2017 Abschnitt 13a.5 Satz 4).