In für UNTERNEHMER

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen – MoRaKG – beschlossen.
Damit sollen Kapitalbeteiligungen in junge, insbesondere technologie-orientierte Unternehmen steuerlich begünstigt werden.
Gefördert werden sollen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in nicht börsennotierte Zielfirmen aus EU- und EWR-Ländern oder in andere Beteiligungen im OECD-Raum anlegen.
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anerkannt werden.
Beschluss des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregie-rung zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligun-gen (MoRaKG) 25.6.08, BT Drs. 16/9777


Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Die Gesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft muss über ein Mindesteigenkapital von 1 Mio. EUR und über ausreichend qualifizierte Geschäftsleiter verfügen.
Es sind Mindesttranchen von 25.000 EUR vorgesehen.
Die Zielgesellschaften dürfen bei Anteilserwerb ein Alter von höchstens zehn Jahren und ein Eigenkapital von maximal 20 Mio. EUR aufweisen.
Die Höchsthaltedauer von Anteilen beträgt 15 Jahre.
Mindestens 70 v.H. des verwalteten Vermögens ist in die Zielgesellschaften anzulegen.
Werden Anteile an einen Erwerber veräußert, der keine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist, darf das Eigenkapital der Zielgesellschaft maximal 20 Mio. EUR betragen. Bei Beträgen bis 100 Mio. EUR muss die übersteigende Differenz aus Gewinnen der Zielgesellschaft innerhalb der letzten vier Jahre resultieren.
Die steuerliche Förderung beinhaltet folgende Elemente:
Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielunternehmen hält, ist vermögensverwaltend. Dadurch fällt keine Gewerbesteuer an.
Zur Gegenfinanzierung soll die Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren neben der quotalen Gewinnbeteiligung gezahlt wird, gemäß § 3 Nr. 40a EStG zu 40 v.H. statt bislang zu 50 v.H. steuerfrei sein, wenn die Gesellschaft nach 2008 gegründet wird. Korrespondierend können Aufwendungen nur anteilig abgezogen werden. Klargestellt wird in § 3c Abs. 2 EStG, dass die Ausgabenbeschränkung auch in den Veranlagungszeiträumen gilt, in denen keine Vergütungen anzusetzen sind.
Die neue Mantelkaufregelung durch die Unternehmensteuerreform 2008 nach § 8c KStG soll bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft nicht gelten. Die Verlustvorträge bleiben im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten, sofern die Anteile erst nach einer Haltedauer von vier Jahren weiterveräußert werden. Der Verlust kann im Jahr des Beteiligungserwerbs zu 1/5 und in den 4 Folgejahren mit jeweils einem weiteren Fünftel abgezogen werden.
Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an den Zielgesellschaften soll abweichend von § 17 Abs. 3 EStG über § 20 Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG) ein neuer Freibetrag von 200.000 EUR gelten. Dafür muss der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 v.H., höchstens jedoch zu 25 v.H. und für längs-tens 10 Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt gewesen sein. Der Freibetrag vermindert sich, sofern der Veräußerungsgewinn 800.000 EUR übersteigt.
Steuer-Tipp
Die Vermögensverwaltung und damit keine Gewerbesteuerpflicht lässt sich erreichen, wenn die neben das Kerngeschäft tretenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa Beratung oder Darlehensvergabe an die Zielgesellschaft, nur in einer Tochtergesellschaft ausgeübt werden.
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten.