Im JStG 2024 sind zahlreiche Neuregelungen enthalten, bei denen erst auf den zweiten Blick die steuerliche Brisanz zu erkennen ist. In den folgenden Passagen werden ausgewählte Neuregelungen aus dem JStG 2024 deshalb mit erklärenden Beispielen und Tipps näher beleuchtet.
Pauschalierung bei LSt-Außenprüfung: Änderung der Verfahrensweise
Nachdem der BFH (1.9.21, VI R 38/19) entschieden hat, dass das Pauschalierungswahlrecht nach § 40 Abs. 2 EStG durch eine Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers ausgeübt werden kann, wurde dieser Rechtsprechungsgrundsatz nun auch in das Gesetz aufgenommen (§ 40 Abs. 4 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2024). Die Regelung wurde jedoch insbesondere in Hinblick auf Lohnsteuernachforderungen aufgrund von Lohnsteuer-Außenprüfungen des Finanzamts, weiterentwickelt. In § 40 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG finden sich deshalb folgende Aussagen:
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Anstelle der obligatorischen Lohnsteuer-Anmeldung kann der Arbeitgeber sein Wahlrecht zur Lohnsteuerpauschalierung nach einer Lohnsteuer-
Außenprüfung auch durch eine einfache Erklärung ans Finanzamt ausüben. -
Die Erklärung zur Ausübung der Lohnsteuerpauschalierung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
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Wurde die Prüfungszuständigkeit einem anderen Finanzamt übertragen, genügt es, wenn die Erklärung dem Lohnsteuerprüfer ausgehändigt wird.
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Die Erklärung muss spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide abgegeben werden (§ 40 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Beachten Sie | Diese neue Regelung in § 40 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG zum Pauschalierungswahlrecht ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es besteht aber trotz dieser Vereinfachungsregelung weiterhin die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber nach Beendigung einer Lohnsteuer-Außenprüfung eine geänderte Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird. Wichtig ist, das Verfahren mit dem Lohnsteuerprüfer abzusprechen.
Verlustverrechnung bei Termingeschäften
Die Vorschrift nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG wurde durch das JStG 2024 aufgehoben. In allen noch offenen Fällen findet eine Verlustverrechnung deshalb nun nach § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG statt. Das bedeutet im Klartext: Verluste aus Termingeschäften sind der Höhe nach „unbeschränkt“ mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Bisherige Gesetzeslage: Bisher durften Verluste aus Termingeschäften nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur bis zu einem Betrag von 20.000 EUR pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Einnahmen aus Stillhalterprämien verrechnet werden. Nicht verrechnete Verluste durften in spätere Steuerjahre vorgetragen werden. Auch in den Folgejahren war die Verlustverrechnung jedoch auf 20.000 EUR begrenzt.
Beispiel | ||
Im Jahr 2024 vereinnahmte ein Kapitalanleger Stillhalterprämien i. H. v. 12.000 EUR und zahlte Glattstellungsprämien i. H. v. 7.000 EUR. Daneben erzielte er 2024 Gewinne aus Termingeschäften i. H. v. 20.000 EUR und Verluste aus Termingeschäften i. H. v. 52.000 EUR. In 2024 flossen dem Kapitalanleger außerdem noch Dividenden i. H. v. 50.000 EUR zu. Folge: Die Kapitalerträge werden nach der Neuregelung folgendermaßen ermittelt: |
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Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) |
50.000 EUR |
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Stillhalterprämie (§ 10 Abs. 1 Nr. 11 EStG) |
12.000 EUR |
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Glattstellungsprämie |
–7.000 EUR |
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Einnahmen |
5.000 EUR |
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Gewinn aus Termingeschäft (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) |
20.000 EUR |
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Zwischensumme |
25.000 EUR |
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Verluste aus Termingeschäft |
–52.000 EUR |
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Einnahmen gesamt (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG) |
–27.000 EUR |
–27.000 EUR |
Steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen |
23.000 EUR |
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Sparer-Pauschbetrag |
–1.000 EUR |
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Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen |
22.000 EUR |
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verfassungswidrig ist. Deshalb wurde diese Regelung im JStG 2024 um eine neue Nr. 4 ergänzt. Danach gilt Folgendes:
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Eine Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern von einem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft unmittelbar in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft ist möglich, wenn es sich um einen „unentgeltlichen“ Vorgang handelt und an beiden Personengesellschaften „dieselben Mitunternehmer identisch“ beteiligt sind.
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Eine Übertragung unter Minderung und/oder Gewährung von Gesellschaftsrechten ist in diesen Fällen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nicht möglich.
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Die notwendige Beteiligungsidentität i. S. v. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nicht gegeben, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften in einem anderen prozentualen Verhältnis beteiligt ist.
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Schädlich ist hier auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist.
Diese gesetzliche Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 12 Satz 14 EStG).
Beispiel |
An einer gewerblich tätigen A-OHG sind A und B zu jeweils 50 % als Mitunternehmer beteiligt. A und B sind zudem zu jeweils 50 % an der B-GmbH & Co. KG beteiligt. Komplementärin der B-GmbH & Co. KG ist die nicht an der KG beteiligte X-GmbH. Zum 1.7.2022 haben A und B eine Maschine vom Gesamthandsvermögen der A-OHG ins Gesamthandsvermögen der B-GmbH & Co. KG übertragen. Der Buchwert der Maschine lag im Übertragungszeitpunkt bei 30.000 EUR, der Teilwert betrug 40.000 EUR. In der Buchhaltung der A-OHG und der B-KG wurden der Abgang und der Zugang jeweils zu gleichen Teilen auf dem Kapitalkonto II (variables Einlagekonto ohne Auswirkung auf Stimmrechte) des A und B erfasst. |
Bisherige Folge: Nach der nun überholten Verwaltungsauffassung war die Übertragung zwischen dem Gesamthandsvermögen von verschiedenen Mitunternehmerschaften generell nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zum Buchwert möglich. Bei der A-OHG lag eine gewinnrealisierende Entnahme vor und bei der B-KG eine Einlage zum Teilwert. Die B-KG durfte die Abschreibung der Maschine vom Teilwert anhand der Restnutzungsdauer vornehmen. Folge nach Regelung im JStG 2024: Die Übertragung erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG. Bei der A-OHG und der B-KG handelt es sich um beteiligungsidentische Schwestergesellschaften. Die Übertragung zwischen den beiden Gesamthandsvermögen erfolgte unentgeltlich. Folge:
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