Zahlungen, die für eine „Vertragsarztzulassung“: geleistet werden, können Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts sein. Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass sich die Vertragsarztzulassung nur dann zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut konkretisieren lässt, wenn er zum Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs – z.B. im Kaufvertrag – gemacht wird.
Somit ist von einem eigenständigen Wirtschaftsgut nur in besonders Fällen auszugehen.
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Grundsätzlich
Die Vertragsarztzulassung berechtigt und verpflichtet einen Arzt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu den gesetzlichen Konditionen zu behandeln (geregelt in den §§ 95 ff. SGB V sowie in den Zulassungsverordnungen). Diese Zulassung („Erlaubnis“) ist somit eine Voraussetzung für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten. Sie ist an einen bestimmten Praxissitz gekoppelt. Sofern der Arzt überörtlich tätig sein möchte, ist ein gesondertes Genehmigungsverfahren erforderlich.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Nürnberg handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ um ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Denn ein Erwerber wird die Höhe der Aufwendungen, die er zur Erlangung der Vertragsarztzulassung tätigt, maßgeblich davon abhängig machen, über welchen Zeitraum hinweg er von dieser Zulassung voraussichtlich profitieren kann.
Die Vertragsarztzulassung ist generell zeitlich unbegrenzt. Daher kommt eine Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Aber unter der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Dies Möglich wenn der Arzt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich ermittelt. Dementsprechend tritt über die Gesamtnutzungsdauer der Zulassung hinweg eine Wertminderung dieses unveräußerlichen und nicht übertragbaren Wirtschaftsguts ein, die im Rahmen der AfA steuerlich zu berücksichtigen ist.
In der Entscheidung des „FG Nürnberg vom 12.12.2013, 6 K 1496/12“: wird das erworbene Wirtschaftsgut – die Vertragsarztzulassung – als nicht abnutzbar angesehen. Während dessen hat der Senat in der „Entscheidung 1 K 1894/12“: eine Abschreibung grundsätzlich zugelassen. Die Abschreibungsdauer richtet sich heir nach dem Beginn bis zum voraussichtlichen Ende der Berufstätigkeit als Arzt.
Praxishinweis
Gegen beide Urteile wurde Revision eingelegt.
FG Nürnberg 23.9.14, 1 K 1894/12; Rev. anhängig unter dem Az. VIII R 56/14; Urteile des FG Nürnberg vom 12.12.2013, 6 K 1496/12; OFD Nordrhein-Westfalen, 29.10.2015