Muss ein Mandant im Rahmen einer Privatinsolvenz Vergütungen an den Insolvenzverwalter leisten, stellt sich die Frage, ob er diese Zahlungen steuerlich geltend machen kann – beispielsweise als außergewöhnliche Belastung? Diese Frage wurde vom BFH verneint. Es mangele an der Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen.
Zur Frage, ob Insolvenzverwaltergebühren gegebenenfalls (anteilig) als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig sind, hat der BFH keine Stellung genommen. In einer Verfügung der Finanzverwaltung wird deshalb weiterhin an der Auffassung der Finanzverwaltung festgehalten, dass die Insolvenzverwaltergebühren nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Der BFH hat aktuell die Verwaltungsauffassung mit Urteil vom 16.12.21 bestätigt (VI R 41/18; so auch die Vorinstanz FG Münster 4.9.18, 11 K 1108/17 und BFH 4.8.2016, VI R 47/13).
Praxistipp
In dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2021 wurde zudem entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung klargestellt, dass im Fall der Nachtragsverteilung der Steuerbescheid nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner bekannt zu geben ist, sondern dem Insolvenzverwalter bzw. dem Treuhänder.
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BFH 16.12.21, VI R 41/18