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Ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn er hinsichtlich Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung einem Fremdvergleich standhält.

Dies ist nicht der Fall, wenn Grundsicherheiten fehlen, die Darlehenssumme nicht vollständig ausgezahlt wird und die tatsächlichen Zinszahlungen von den vertraglich getroffenen Vereinbarungen abweichen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Geschwister ihres Ehemanns.

Diese Zinszahlungen machte die Steuerpflichtige steuermindernd bei der Ermittlung ihrer Vermietungseinkünfte geltend. Der mit den Geschwistern des Ehemanns geschlossene Darlehensvertrag diente der Ablösung eines Finanzierungsdarlehens.

Das FA erkannte das Darlehensverhältnis nicht an und ließ die Zinszahlungen unberücksichtigt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.

Hintergrund

Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.

Zwar führt nicht mehr jede geringfügige Abweichung vom Üblichen zur Versagung der steuerlichen Anerkennung.

Außerdem ist auf den Darlehensanlass abzustellen. Bei Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern ist maßgeblich die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung von Bedeutung.

Entscheidung

Im Streitfall versagte das FG der geschlossenen Darlehensvereinbarung die steuerliche Anerkennung, da

  • bei einer Darlehenssumme von über 1 Mio. EUR keine Grundsicherheiten bestellt wurden;
  • unklar war, ob die Darlehenssumme überhaupt in voller Höhe zur Verfügung gestellt wurde;
  • der Vertrag kurzfristig und in Abhängigkeit vom Gesundheitszustand eines Dritten kündbar war;
  • die tatsächlich geleisteten Zinszahlungen von der vertraglichen Zinsvereinbarung teilweise nach oben und teilweise nach unten abwichen.

Die Revision wurde vom BFH nachträglich zugelassen (Az. IX R 15/18). Da das FG aufgrund einer Tatsachenwürdigung die Klage abgewiesen hat und im Übrigen die ständige Rechtsprechung des BFH zu Angehörigenverträgen berücksichtigt hat, ist diese Revisionszulassung nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, wozu sich der BFH in diesem Fall grundsätzlich äußern wird.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 19.12.17, 11 K 3703/16; Rev. beim BFH unter IX R 15/18