Eine Steuerhinterziehung ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO.
Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige Ansprüche, die sowohl nach ihrer Entstehung als auch nach ihrem Inhalt und ihrer Durchsetzung unterschiedlichen Regeln unterliegen.
Selbst wenn der Steueranspruch auf eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Steuer oder auf eine Steuerhinterziehung zurückzuführen ist, beruht er nicht auf einer unerlaubten Handlung des Steuerschuldners, sondern auf der Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestands, an den das Gesetz eine Zahlungspflicht knüpft.
Zwar ist Steuerhinterziehung aus Sanktionsgründen mit Strafe bedroht. Dies ändert aber nichts an der rechtlichen Qualifizierung des Steueranspruchs.
BFH 19.8.08, VII R 6/07