Gibt ein Steuerpflichtiger auch nach mehrfacher Mahnung keine Steuererklärung ab, schätzt das Finanzamt die Einnahmen und Ausgaben und lässt diese Werte in den Steuerbescheid einfließen.
Hierbei schätzen die Beamten meist großzügig zugunsten des Fiskus. Dagegen können sich die Betroffenen wehren, indem sie über einen Einspruch die Steuererklärung nachreichen.
Wer jedoch niedrige Schätzungen durch das Finanzamt hinnimmt und bei zu hohen Schätzungen über einen Einspruch die Erklärung nachreicht, begeht nach einem aktuellen Urteil des FG München eine Steuerhinterziehung.
Das Ergehen eines Schätzungsbescheides ändert nämlich nichts an der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.
FG München 10.6.08, 7 K 2382/07
Sofern eine Steuerhinterziehung vorliegt, verlängert sich die Verjährungsfrist von vier auf zehn Jahre. Sie beginnt mangels Erklärungsabgabe gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Insoweit kann eine zu niedrige Schätzung noch über einen langen Zeitraum rückwirkend nach oben korrigiert werden.
Im Urteilsfall hatte ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer keine Steuererklärungen abgegeben und nur bei zu hoher Schätzung die entsprechenden Erklärungen nebst den Jahresabschlüssen für die GmbH nachgereicht. Das Finanzamt nahm ihn im Haftungswege nach § 71 AO in Anspruch. In diesem Fall greift die verlängerte Haftungsverjährung gemäß § 191 Abs. 3 S. 2 AO von ebenfalls zehn Jahren und der aufgeschobene Fristbeginn.