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Das FG München hat die Klage einer Unternehmensberatungsgesellschaft gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung abgewiesen.
Die Klägerin hatte vorgetragen, die Prüfungsanordnung sei aufzuheben, da bereits von der Finanzverwaltung versucht worden sei, die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu einem ­früheren Zeitpunkt unter gesetzeswidrigen Umständen anzufordern.
Die ­aktuelle Prüfungsanordnung stütze sich deshalb auf gravierende Verstöße gegen formale Verfahrensgrundsätze.
FG ­München 25.3.13, 14 K 3111/12, BFH 26.6.07, V B 97/06 BFH/NV 07, 1805, BFH 2.10.91, X R 89/89, BFHE 166, 105

Aus § 193 Abs. 1 AO folgt nach Ansicht des FG die Wertung, dass eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, in den Grenzen des Verhältnismäßigkeits­prinzips und des Willkürverbots unbeschränkt zulässig ist. Der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf zeitweise Verschonung von einer Außen­prüfung.
Soweit der Prüfer im Rahmen der Außenprüfung Einblicke in Betriebs- oder ­Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO gewinnt, darf er diese nicht unbefugt offenbaren oder ver­werten.
Andernfalls besteht ein strafrechtliches sowie disziplinar­rechtliches Risiko.