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Überschreiten die bewilligten Forschungsmittel den Rahmen der erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt, sind sie nach Auffassung des FG München nicht gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei.

Nach § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG sind Stipendien steuerfrei, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.

Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in § 3 Nr. 44 Satz 1 EStG bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gegeben werden.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit i. S. v. § 3 Nr. 44 EStG ist, dass

* die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG) und
* der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG).

Werden zu hohe, d. h. nicht erforderliche Stipendienleistungen gewährt, tritt eine Steuerpflicht der vollen Bezüge und nicht nur des angemessenen Teils ein.

Im Streitfall handelte es sich bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zwar um einen privaten Stipendiengeber i. S. d. § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG, da die DFG nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

Es lag auch ein begünstigter Zweck i. S. v. § 3 Nr. 44 EStG bei der im Streitfall erfolgten Bewilligung von Mitteln vor, da es um die Förderung von Forschung ging.

Außerdem wurde der Steuerpflichtige nicht zu einer „bestimmten“ Gegenleistung bzw. einer „bestimmten“ Arbeitnehmertätigkeit i. S. v. § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG verpflichtet, da er lediglich über die Ergebnisse zu berichten hatte und demnach Entscheidungsfreiheit innerhalb des Forschungsthemas besaß. Schließlich wurden die Mittel auch nach von der DFG erlassenen Richtlinien vergeben (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG).

Allerdings überschritten die bewilligten Mittel im Streitfall den Rahmen der erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG).

Die bewilligten Mittel i. H. v. 65.533 EUR überstiegen im Streitjahr die erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt deutlich. Selbst unter Berücksichtigung der Krankenversicherungskosten verblieben dem Steuerpflichtigen in 2016 noch Mittel, die – auch unter Berücksichtigung der hohen Lebenshaltungskosten im Landkreis München – deutlich über die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens in einem sozialen Umfeld hinausgingen.

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FG München 23.3.21, 12 K 1085/20