Die EU-Kommission hat Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil Dividendenzahlungen an Kapitalgesellschaften nur im Inland zu 95 % steuerfrei sind und das ausländische Konzerne ungerechtfertigt benachteiligt.
Der EuGH hält diese Regelung bei ähnlichen Fällen aus Finnland, Spanien und Italien für eine Beschränkung der Kapital- und Niederlassungsfreiheit. Beim BVerfG anhängig ist die Frage zu den Abzugsbeschränkungen des § 8 b Abs. 7 S. 5 KStG in Drittländern vor 2004. Geklärt ist hingegen vom BFH, dass
der bis 2007 geltende § 8b Abs. 3 KStG auf Teilwertabschreibungen eigenkapitalersetzender Darlehen bis Ende 2007 nicht anwendbar ist und es somit nicht zur Gewinnminderung kommt und
eine vermögensverwaltende GmbH als Finanzunternehmen i.S. von § 8b Abs. 7 KStG einzustufen ist und damit die Steuerfreiheit entfällt.