Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.
In einem jetzt vom BFH entschiedenen Fall waren in der Gastronomie tätige Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr beschäftigt.
Neben dem Basisgrundlohn gab es ein gleichbleibendes Gehalt je geleisteter Arbeitsstunde. Sollte der den Arbeitnehmern zustehende steuerfreie Zuschlag durch den Auszahlungsbetrag nicht erreicht werden, gab es eine Grundlohnergänzung zum Ausgleich von Lohnschwankungen, der sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätte.
BFH 17.6.10, VI R 50/09
BFH 29.3.00, VI B 399/98, BFH/NV 00, 1093
Nach Auffassung des BFH hat die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur Folge, dass sich ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet werden.
Die für die Steuerfreiheit verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird nämlich nicht deshalb aufgehoben, weil der Ergänzungsbetrag variabel gestaltet ist.
Es handelt sich einerseits nicht um ein schädliches Herausrechnen von Zuschlägen aus einem Gesamtbruttolohn noch können andererseits die Zuschläge als pauschale Abschlagszahlungen qualifiziert werden. Bei diesem Vergütungssystem handelt es sich vielmehr um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.
§ 3b EStG als Subventionsnorm will Arbeitnehmer und -geber in gleicher Weise begünstigen. Daher ist es unerheblich, wenn die Steuerbefreiung durch die gewählte Gestaltung nicht den Arbeitnehmern zugute kommt, sondern nur dem Arbeitgeber.
_Weitere Beiträge hierzu:_
„Einordnung von Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“:
„Pauschale steuerfreie Nachtzuschläge“:
„Arbeitslohn in Fremdwährung“:
„Zuschläge bei unveränderter Gehaltsauszahlung“: